Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Verkehrsintensive Anlagen wie Einkaufszentren, Freizeit- und Erholungsanlagen,
sind mit dem öffentlichen Verkehr häufig nur ungenügend erreichbar. Um diese Lücke zu beheben und auch jenem Teil der Bevölkerung, der über keinen Zugang zu privaten motorisierten Verkehrsmitteln verfügt, den Zugang zu verkehrsintensiven Anlagen zu ermöglichen, sollen diese mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen werden. Diese Forderung ergibt sich auch aus dem Umweltschutzrecht. Steht fest oder ist zu erwarten, dass schädliche oder lästige Einwirkungen von Luftverunreinigungen durch mehrere Quellen verursacht werden, so hat die zuständige Behörde gemäss Artikel 44a des Umweltschutzgesetzes40 und Artikel 9 Absatz 4 der Luftreinhalte-Verordnung41 einen Plan der Massnahmen zu erstellen, die zur Verminderung oder Beseitigung der Einwirkungen innert angesetzter Frist beizutragen haben. Um den Privatverkehr zu Bauten und Anlagen mit intensivem Publikums- oder Güterverkehr zu vermindern und damit einen Beitrag zur Verminderung der Luftverunreinigungen zu leisten, sollen die genannten Bauten und Anlagen deshalb künftig mit leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmitteln (z.B. S-Bahn, Tram) gut erreichbar sein. Die Haltestellen des öffentlichen Verkehrs müssen sich zwar nicht unmittelbar vor den verkehrsintensiven Anlagen befinden, sie müssen aber schnell und sicher erreichbar sein, das heisst innert weniger Gehminuten und über eine sichere und behindertengerechte, wenn möglich kreuzungsfreie Fusswegverbindung.
Art. 42 Erschliessungsplanung
Die Erschliessungsplanung soll neu ausdrücklich zum Thema der Nutzungsplanung gemacht werden. Es soll jedoch darauf verzichtet werden, den Gemeinwesen, wie dies das geltende Recht mit dem Erschliessungsprogramm tut (Art. 19 Abs. 2, 1.
Satz RPG), ein bestimmtes Instrument vorzugeben. Im Rahmen der Nutzungsplanung sollen die Gemeinwesen gemäss Absatz 1 jedoch zwingend festzulegen haben, wie und innerhalb welcher Fristen die ausgeschiedenen Bauzonen erschlossen werden sollen. Die Gemeinden müssen somit erstens die Art und Weise der Erschliessung festlegen, also die Erschliessungsanlagen und deren Lage bestimmen und zweitens bestimmen, in welcher zeitlichen Reihenfolge und bis wann die Bauzonen erschlossen werden sollen. Die zeitliche Reihenfolge soll dabei in erster Linie nach planerischen Gesichtspunkten bestimmt werden.
Das Ausmass der Erschliessung hat sich an der in Aussicht genommenen Nutzung zu orientieren und soll daher nur jene Elemente umfassen, die für den jeweiligen Zweck auch tatsächlich erforderlich sind. Die Erschliessung soll zudem umweltschonend, Land sparend und wirtschaftlich erfolgen. Erschliessungsanlagen sollen infolgedessen nach Möglichkeit in oder neben bereits bestehenden Erschliessungsanlagen in öffentlichem Grund erstellt werden (z.B. Leitungen unter einer bereits bestehenden Strasse) und nicht überdimensioniert sein. Für den Bau von Erschliessungsanlagen sollen nach Möglichkeit umweltfreundliche Materialien verwendet werden.
40 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR
814,01).
41 Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.41).