Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Gemäss Absatz 2 sollen die Gemeinwesen im Rahmen der Erschliessungsplanung zumindest die Art und Lage der Grund-, Grob-, und Feinerschliessungsanlagen sowie die Fristen für die Erschliessung festlegen. Es soll ihnen jedoch selbstverständlich unbenommen bleiben, die Erschliessung detaillierter zu regeln. Die Erschliessung kann in folgende Kategorien unterteilt werden:
Grunderschliessung: Darunter ist die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Erschliessungsanlagen des Verkehrs, der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung, der Energieversorgung sowie weiterer aufgrund kantonaler Gesetzgebungen erforderlicher Erschliessungsanlagen zu verstehen.
Groberschliessung: Darunter ist die Versorgung eines Siedlungsgebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen zu verstehen.
Feinerschliessung: Darunter ist der Anschluss einzelner oder mehrerer Grundstücke an die Groberschliessungsanlagen zu verstehen.
Private Gebäudeerschliessung: Darunter ist der Anschluss eines Gebäudes oder einer zusammengehörenden Gebäudegruppe mittels Hauszufahrt, Hauszugang sowie Hausanschlussleitungen an die Anlagen der Feinerschliessung zu verstehen.
Die Begriffe sollen in diesem Sinne in der Verordnung definiert werden.
Artikel 19 Absatz 2 RPG verlangt von den Gemeinwesen eine „fristgerechte“ Erschliessung der Bauzonen, was den Gemeinden einen gewissen Spielraum ermöglicht. Gemäss Absatz 3 Buchstabe b sollen die Gemeinwesen im Rahmen der Erschliessungsplanung neu festzulegen haben, wie und in welcher zeitlichen Folge die Bauzonen zu erschliessen sind. Die Fristen für die Erschliessung sollen durch das zuständige Gemeinwesen genau bestimmt werden.
Art. 43 Erschliessung durch die Grundeigentümer
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem geltenden Recht (Art. 19 Abs. 3 RPG42).
Art. 44 Finanzierung der Erschliessungsanlagen
Den Kantonen sollen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Erschliessungsanlagen neu von Bundesrechts wegen gewisse Vorgaben gemacht werden. So soll das kantonale Recht gemäss Absatz 1 künftig zumindest die Finanzierung für die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der Erschliessungsanlagen regeln. Die neu vorgeschlagene Regelung ist indessen insoweit offener als das geltende Recht, als den Kantonen nicht mehr von Bundesrechts wegen vorgeschrieben wird, die Finanzierung mittels Beiträgen zu regeln. Sie können auch andere Formen der Finanzierung vorsehen.
42 Vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 30. Mai 1994, BBl 1994, Band III, S. 1079 f.