Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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In Absatz 2 sollen die Kantone neu ausdrücklich angehalten werden, die Erschliessungskosten - im Sinne des Verursacherprinzips - zumindest teilweise auf die

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu überwälzen. Deren finanzielle Beteiligung an den Erschliessungskosten soll sich nach dem Vorteil richten, den diese aus der Erschliessung ziehen. Ein wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht dann, wenn einer Grundeigentümerin oder einem Grundeigentümer durch den Bau oder Ausbau einer Erschliessungsanlage ein besonderer Nutzen entsteht, durch den seine Liegenschaft an Wert gewinnt. Ein solcher Sondervorteil rechtfertigt einen Grundeigentümerbeitrag jedoch nur dann, wenn der Vorteil realisierbar ist, also in Geld umgesetzt werden kann (z.B. durch Verkauf oder Neuüberbauung eines Grundstücks). Dass der Sondervorteil auch sofort realisiert wird, ist nicht erforderlich43. Wer von der Erschliessungsanlage hingegen nicht mehr als jedermann profitiert, soll auch keine Kosten zu tragen haben.

Damit die Erschliessung von Bauzonen nicht durch die fehlende Sicherstellung der Finanzierung (z.B. in Folge Ablehnung des Kredites durch die Gemeindeversammlung) verzögert oder verhindert werden kann, soll in Absatz 3 ausdrücklich vorgesehen werden, dass die Finanzierung jener Anlagen, die für die Erschliessung neuer Bauzonen erforderlich sind, mit deren Ausscheidung sichergestellt sein müssen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass die Vorlage an die Gemeindeversammlung über die Einzonung eines bestimmten Gebiets mit der Kreditvorlage für die erforderlichen Erschliessungsanlagen gekoppelt wird. Eine andere Möglichkeit bestünde darin, die Erschliessungsinvestitionen für Groberschliessungsanlagen als gebundene Ausgaben zu betrachten, so dass die Exekutive mit Beschlussfassung über die Nutzungsplanung zugleich die Kompetenz erhalten würde, die für die Erfüllung der Erschliessungsaufgabe erforderlichen Ausgaben zu tätigen. Die Einzelheiten hiezu hat das kantonale Recht zu regeln.

1.2.5.4 4. Abschnitt: Förderung der Verfügbarkeit von Bauland

1.2.5.4.1 Vorbemerkungen

Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. I., 6.3) ist eines der grundlegenden Ziele des Gesetzesentwurfs eine geordnetere Siedlungsentwicklung. Bei den Bauzonen geht es insbesondere darum, ihre Erweiterungen und ihre Streuung zu bremsen. Sie sollen dem künftigen Bedarf entsprechend bemessen und am geeigneten Ort ausgeschieden werden, d.h. dort, wo der Bedarf am grössten und am dringendsten ist. Eine zweckmässige Ausscheidung der Bauzonen allein reicht jedoch nicht aus - die entsprechenden Grundstücke müssen auch verfügbar sein und tatsächlich bebaut werden.

Dieses Anliegen ist im Übrigen nicht neu. Mit der Verabschiedung von Artikel 15 RPG beabsichtigte der Gesetzgeber nicht nur eine Begrenzung der Bauzonen. Es ging ihm auch - und vor allem - um ein ausreichendes Angebot an verfügbarem Bauland (BBl 1978, 1024 f.). Er war sich bewusst, dass das Funktionieren des Baulandmarktes sicher auch von der Grösse, der Lage und der Erschliessung der Bauzonen abhängt, zusätzlich aber auch von der tatsächlichen Verfügbarkeit der Grundstücke. Heute weiss man, dass dieses letzte Ziel nur unzulänglich erreicht worden ist. Viele

43 BGE 94 I 276.