Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Baulandparzellen bleiben während langer Zeit unbebaut, da sie schlecht gelegen oder die Parzellenaufteilung und ihre Bodenbeschaffenheit ungünstig sind, aber auch weil sie zu spekulativen Zwecken oder zur Erhaltung eines Grundstückbestandes gehortet werden. Diese Verknappung wirkt sich äusserst negativ auf den Baumarkt, die Immobilienpreise und die Wohnungsknappheit aus. Durch die Baulandhortung verstärkt sich der Druck auf die umliegenden Gebiete und auf das Landwirtschaftsland. Dies trägt zur Zersiedlung bei, was den Zielsetzungen einer konzentrierten Siedlungsentwicklung und Verdichtung zuwiderläuft. Laut der Rechtsprechung zum heutigen Artikel 15 Buchstabe b RPG (BGE 116 Ia 333) ist dieses gehortete Land zudem bei der Schätzung der für die Baubedürfnisse erforderlichen Reserven zu berücksichtigen, was mit Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b des Entwurfs die Regel bleibt. Artikel 40 des vorliegenden Entwurfs trägt diesem Anliegen Rechnung: Er präzisiert die Definition der Bauzone und schreibt in Absatz 2 Buchstabe c vor, dass die Verfügbarkeit des Landes sichergestellt sein muss. Die nachstehend beschriebenen Massnahmen sollen zur wirksamen Sicherstellung dieser Verfügbarkeit beitragen. Zu diesem Zweck werden zwei einander ergänzende Instrumente vorgeschlagen: Das in Artikel 45 E-REG vorgesehene Instrument betrifft den technischen Teil der Verfügbarkeit, d.h. die Baureife des Baulandes, das zweite Instrument in Artikel 47 E-REG den wirtschaftlichen Teil, d.h. die effektive Zurverfügungstellung von Bauland auf dem Markt.
Vergleichbare Massnahmen waren im Gesetz vom 4. Oktober 1974 festgeschrieben (BBl 1974 II 816). Auf die Übernahme des dort vorgesehenen Instruments der Enteignung wurde jedoch verzichtet (BBl 1974 II 826). Die Massnahme galt als zu einschneidend und war einer der Hauptgründe für das Referendum, welches das Gesetz zu Fall brachte. Rund 30 Jahre Anwendung des RPG haben jedoch die Schwächen des heutigen Gesetzes und die Notwendigkeit, über effiziente bodenrechtliche Instrumente zu verfügen, klar nachgewiesen. Wenn keine Enteignung möglich ist, muss deshalb für die Kantone zumindest die Möglichkeit vorgesehen werden, eine Bauverpflichtung durchzusetzen.
Art. 45 Sicherstellung der Baureife
Die bodenrechtlichen Massnahmen wurden in der Raumplanung lange Zeit vernachlässigt, weil man sie dem Landwirtschaftsland vorbehalten glaubte. Sie sollten nun wieder als Instrument in Wert gesetzt werden, um die Angemessenheit und Wirksamkeit der Nutzungspläne zu verbessern. Wenn bei der Erarbeitung von Nutzungsplänen die bodenrechtlichen Vorgaben frühzeitig berücksichtigt und die bodenrechtlichen Massnahmen koordiniert umgesetzt werden, so kann die Verfügbarkeit der Bauzonen sichergestellt und beschleunigt werden. Das durch die Planung bereitgestellte Angebot an Bauland wird so ergänzt, indem seine Baureife hergestellt wird, was gemäss Bundesgericht44 einem wichtigen öffentlichen Interesse entspricht.
Die Kantone haben zwar bereits heute die Möglichkeit, solche Instrumente zu nutzen. Insbesondere die Landumlegung ist in Artikel 20 RPG bereits vorgesehen. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung in der Botschaft vom 27. Februar 1978 sind
44 Urteil des Bundesgerichts vom 9. Januar 2008, 1C_90/2007.