Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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auch heute noch uneingeschränkt gültig und können hier unverändert übernommen werden: «Die Landumlegung soll die Nutzung im Sinne der Nutzungspläne ermöglichen. Sie kann sowohl im Zusammenhang mit der Erstellung als auch für die Durchführung der Nutzungspläne notwendig sein. Sie dient im Blick auf die Zoneneinteilung der Entflechtung der Interessen und ermöglicht mit der Neueinteilung der

Grundstücke eine bessere Nutzung» (BBl 1978 I 1027).

Grundsätzlich ermöglicht es Artikel 20 RPG den Kantonen damit, ein effizientes Instrument zur Sicherstellung der tatsächlichen Umsetzung der Nutzungspläne anzuwenden. In der Raumplanung wurden die Bedeutung und der Nutzen dieses Instruments jedoch lange unterschätzt45. Nur in wenigen Kantonen besteht eine fortschrittliche Ausführungsgesetzgebung und noch weniger Kantone setzen diese tatsächlich um. Dieser relative Misserfolg von Artikel 20 RPG zeigt, dass der bodenrechtliche Ansatz im Bereich der Planungen zu verallgemeinern ist und wieder jene Bedeutung erhalten muss, die ihm zusteht. Nur so wird es gelingen, die Nutzungspläne tauglicher und wirksamer zu gestalten.

Die in Artikel 45 E-REG vorgeschlagene Regelung lehnt sich speziell an das im Kanton Waadt gültige System an, das sich bewährt hat46.

Absatz 1 sieht vor, dass bei der Festlegung oder Anpassung einer Bauzone in jedem Fall geeignete bodenrechtliche Massnahmen ergriffen werden. In Absatz 2 wird die Funktion dieser Massnahmen erläutert. Gegebenenfalls betreffen diese das Gebiet verschiedener Gemeinden, insbesondere bei der Bildung von Gewerbe- oder Industriezonen mit grossen Auswirkungen.

Absatz 3 übernimmt die Regel des heutigen Artikels 20 RPG, welche die Anordnung einer Landumlegung von Amtes wegen und bei Bedarf deren Durchführung durch die zuständige Behörde zulässt, falls die Umsetzung eines Nutzungsplans es erfordert.

In Absatz 4 soll der Grundsatz der Koordinationspflicht festgehalten werden. Den Kantonen bleibt es jedoch überlassen, das System und die umzusetzenden Massnahmen zu wählen. Aufgrund dieser Wahlfreiheit werden nicht alle Kantone verpflichtet, das Instrument einer Machbarkeitsstudie anzuwenden, wie es im Kanton Waadt erfolgreich umgesetzt wurde. Es wird jedoch möglich sein, das Instrument in einem Leitfaden zu empfehlen. Ein solcher wird in diesem Bereich wahrscheinlich ohnehin nötig sein.

Gemäss Absatz 5 sollen neue oder geänderte Nutzungspläne künftig erst genehmigt werden dürfen, nachdem die nötigen bodenrechtlichen Massnahmen getroffen wurden und deren Finanzierung geregelt worden ist.

45 Vgl. JOMINI, Kommentar RPG, Art. 20, N. 3.

46 Vgl. Etat de Vaud, DINF/SAF-SAT, Nouvel instrument de mise en valeur de terrains à bâtir: Les études préliminaires en améliorations foncières, Lausanne 1999; BENOÎT BOVAY, Vereinheitlichung oder Harmonisierung des Bau- und Planungsrechts der Schweiz?, in RDS/ZSR 127/2008 II/1, S. 100 ff.