Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Art. 46 Zusammenarbeit

Die bodenrechtlichen Massnahmen und insbesondere die Landumlegungen können auch im Rahmen grosser Vorhaben umgesetzt werden, die das Gebiet verschiedener Gemeinden oder Kantone betreffen. Solche Vorhaben sind im Übrigen im Hinblick auf eine rationelle Bodennutzung, die vor institutionellen Grenzen nicht Halt macht, zu fördern. Die vorgeschlagene Bestimmung übernimmt das in Artikel 3 E-REG bereits festgehaltene Prinzip. Diese Wiederholung ist bewusst gewählt, da so die besondere Bedeutung einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für den Fall bekräftigt werden soll, dass bei der Planung eines funktionalen Raums bodenrechtliche Massnahmen zu ergreifen sind.

Art. 47 Bauverpflichtung

Ein effizientes Mittel gegen die Baulandhortung besteht darin, den Eigentümer oder die Eigentümerin von Bauland zu verpflichten, das Grundstück entweder selbst zu überbauen oder es für die Überbauung zur Verfügung zu stellen. Im Bundesrecht ist eine solche Verpflichtung bereits in Artikel 9 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 197447 vorgesehen. Betroffen sind dort Grundstücke, die Gegenstand einer Baulandumlegung waren. Der vorgeschlagene Artikel lehnt sich an diese Bestimmung sowie in Bezug auf das Kaufsrecht an Artikel 24 WEG an.

In der Botschaft vom 19. September 1973 zum WEG wurde zu dieser Bauverpflichtung Folgendes ausgeführt: Die Umlegung im Sinne des vorliegenden Entwurfs «ermöglicht, die Grundstückformen und Rechtsverhältnisse derart zu gestalten, dass mit dem Bau der Erschliessungsanlagen begonnen werden kann. Auch ist vorgesehen, im Umlegungsfall die Zuteilung von Grundstücken mit einer Bauverpflichtung zu verbinden. Damit soll der Boden in nützlicher Frist derjenigen Nutzungsart zugeführt werden, die im allgemeinen Interesse liegt» (BBl 1973 II 697).

Im Gegensatz zu Artikel 9 WEG ist die Bauverpflichtung in Artikel 47 des Gesetzesentwurfs nicht nur als Ausführungsmassnahme im Zusammenhang mit einer Landumlegung vorgesehen. Eine derartige Beschränkung hätte insoweit keinen Sinn, als der Gesetzesentwurf bezweckt, dass Land, das neu einer Bauzone zugewiesen wird, verfügbar und baureif ist (Art. 40 Abs. 2 und 45 E-REG). Dies kann unter Umständen eine vorgängige Landumlegung nötig machen. Die Bauverpflichtung soll daher auf jegliches Bauland Anwendung finden. Es handelt sich um eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts, die keiner Ausführungsgesetzgebung durch die Kantone bedarf. Eine so konzipierte Bauverpflichtung sollte sich in doppelter Hinsicht auswirken: Zum einen sollte sie dazu beitragen, dass die Bauzonen rascher ihrer eigentlichen Bestimmung - der Bebauung - zugeführt werden, zum anderen sollte sie die Gemeinden aber auch dazu anhalten, ihren Baulandbedarf sorgfältiger und zurückhaltender zu bemessen.

Insoweit eine solche Verpflichtung dem öffentlichen Interesse der rationellen Bodennutzung und der Bekämpfung der Baulandhortung dient, tangiert sie die Eigentums-

47 WEG; SR 843