Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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garantie nicht unverhältnismässig. Es handelt sich um eine Massnahme, die erst als ultima ratio zum Tragen kommen soll, nämlich dann, wenn keine anderen, weniger einschneidenden Mittel vorhanden sind, um die Überbauung eines Grundstücks sicherzustellen. Überdies ist ihre Umsetzung an bestimmte Bedingungen geknüpft48. Die in Absatz 1 Buchstaben a bis c aufgeführten drei Bedingungen sind mit den Voraussetzungen für die Enteignung gemäss Artikel 35 des oben erwähnten Gesetzes vom 4. Oktober 1974 (BBl 1974 II 826) vergleichbar. Diese Bedingungen zeigen,

dass die Bauverpflichtung als subsidiäre Massnahme konzipiert ist: Zunächst ist eine Frist zur Überbauung anzusetzen und nachzuweisen, dass die anderen Massnahmen unzureichend sind oder nicht die gewünschte Wirkung gezeitigt haben. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzusetzen und muss gemäss der Bestimmung «zumutbar» sein, worunter etwa 5 - 10 Jahre zu verstehen sind. Ausserdem muss das Angebot an erschlossenem Bauland ungenügend sein oder es muss - anders ausgedrückt - ein Mangel an Bauland bestehen. Schliesslich kann ein Grundeigentümer von der Bauverpflichtung befreit werden, wenn er wichtige Gründe vorbringen kann.

Da das in Artikel 45 E-REG vorgesehene System eine Form des Realausgleichs und eine finanzielle Verpflichtung der betroffenen Eigentümer beinhaltet, dürften die Fälle, in denen nach Anwendung dieses Artikels die Bauverpflichtung tatsächlich durchgesetzt werden müsste, die Ausnahme bleiben, da die Eigentümer einen Anreiz haben, die im Rahmen der Landumlegung getätigten Investitionen möglichst rasch zu rentabilisieren.

Das in Absatz 2 vorgesehene Kaufsrecht für das zuständige Gemeinwesen bildet das logische und notwendige Gegenstück zur Bauverpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist49. In einigen Kantonen wird dieses Recht im Übrigen bereits heute anerkannt. Hingegen ist es nicht nötig, zusätzlich ein Vorkaufsrecht vorzusehen, da aus dem Titel des Artikels klar hervorgeht, dass die Bauverpflichtung mit dem

Grundstück verknüpft ist und gegebenenfalls mit diesem an den neuen Käufer des Landes übertragen wird.

Konsequenterweise werden in Absatz 3 auch Gemeinwesen, die auf diesem Weg ein Grundstück erworben haben, der Bauverpflichtung unterworfen. Da das Instrument der Bauverpflichtung für ein Gemeinwesen nicht zur Erhöhung seines Immobilienvermögens verwendet werden soll, ist vorgesehen, dass das erworbene Grundstück im Prinzip in Privatbesitz zu überführen ist. Der Ausdruck «in der Regel» zeigt, dass eine andere Lösung anstelle der Übertragung des Grundstücks bevorzugt werden könnte, so beispielsweise die Überlassung im Baurecht. Theoretisch müsste im Bundesrecht keine bestimmte Übertragungsart vorgesehen werden; dies würde die Kantone aber dazu zwingen, in diesem Zusammenhang zu legiferieren. Deshalb wurde eine bundesrechtliche Regel vorgeschlagen, von der die kantonalen Gesetzgeber jedoch abweichen können.

48 Vgl. GEORG MÜLLER, Baupflicht und Eigentumsordnung, in Festschrift für Ulrich Häfelin; Zürich 1989, S.176 f.; im gleichen Sinne, vgl. BGE 88 I 257 betreffend die Enteignung.

49 Gleiches wird auch im WEG vorgesehen (Art. 24 Abs. 2).