Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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1.2.5.5 5. Abschnitt: Kulturlandzonen, Allgemeines
Art. 48 Umfang und Funktion
Der Begriff "Kulturlandzone" wird bewusst im Plural verwendet, werden doch unter diesem Grundzonentyp alle Zonen zusammengefasst, welche nicht als Bauzonen nach Artikel 40 E-REG gelten. Darunter fallen demnach Zonen für Landwirtschaft, Naturschutz, Gewässer und unproduktive Gebiete, die sehr unterschiedlichen Funktionen dienen. Je nach konkretem Nutzungszweck können sich die Funktionen mehr oder weniger überlagern. So ist etwa denkbar, dass Freizeit- und Erholungsnutzungen mehr oder weniger gut mit einer landwirtschaftlichen Nutzung des entsprechenden Gebiets kombiniert werden können50.
In Absatz 1 soll zunächst noch einmal festgehalten werden, dass die Kulturlandzonen komplementär zu den Bauzonen sind (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 35 E-REG).
Absatz 2 lehnt sich an Artikel 16 Absatz 1 RPG an. Landwirtschaft - worunter auch die Alpwirtschaft zu subsumieren ist -, Wald, Schutz und Erholung sind die hauptsächlichen Funktionen der Kulturlandzonen. Die Aufzählung der verschiedenen Funktionen ist nicht abschliessend. Was in den Kulturlandzonen möglich sein soll, ergibt sich im Einzelnen insbesondere aus den Artikeln 51 bis 57 E-REG.
An der heutigen Konzeption (vgl. Art. 18 Abs. 3 RPG), wonach das Waldareal durch die Waldgesetzgebung umschrieben und geschützt wird, soll gemäss Absatz 5 nichts geändert werden.
Das Bauen soll in diesen Zonen nur insoweit zulässig sein, als dies zur Erreichung der spezifischen Zonenzwecke nötig und mit Blick auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet tragbar ist. Konsequenterweise soll in Absatz 2 - wie dies bereits im geltenden Recht der Fall ist (Art 16 Abs. 1 RPG) - denn auch klargestellt werden, dass die Kulturlandzonen von Überbauungen weitgehend frei zu halten sind.
Die Landwirtschaft wird in den Kulturlandzonen auch künftig eine sehr wichtige Rolle spielen. Die Kantone sollen in Absatz 3 daher ausdrücklich angewiesen werden, insbesondere dafür zu sorgen, dass für die landwirtschaftliche Produktion genügend Flächen zur Verfügung stehen. Nur so kann die Ernährungsbasis langfristig gesichert werden. Bei einer Planung, die den verschiedenen Funktionen der Kulturlandzonen Rechnung trägt, werden auch dem Schutz der biologischen und landschaftlichen Vielfalt die nötige Bedeutung beizumessen und entsprechende Flächen sicherzustellen sein. Die Kulturlandzonen sollen daher auch die Biodiversitätsflächen enthalten, damit dem Schwund an biologischer Vielfalt entgegengewirkt werden kann. Bei Bedarf könnten im Rahmen einer sachbereichsbezogenen Planung auf Bundesebene zudem auch Lage, Umfang und Funktion dieser Flächen festgelegt werden. Schliess-
50 Ein Golfplatz lässt in der Regel kaum mehr eine landwirtschaftliche Nutzung zu. Gebiete hingegen, auf denen sich im Winter Skipisten befinden, können landwirtschaftlich genutzt bleiben, im Sommer für den Tourismus andere wichtige Funktionen erfüllen, landschaftlich wertvoll sein, Teil eines Vernetzungskorridors für Tiere darstellen und bei intensiven Niederschlägen der Wasserretention dienen - ein Beispiel für eine in hohem Masse multifunktionale Nutzung.