Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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lich sollen sich die Kantone bei der Planung der Kulturlandzonen aber auch mit der Frage auseinandersetzen, wo und in welchem Mass Erholungs- und Freizeitnutzungen im Sinne von touristischen Nutzungen - abgestimmt auf die Potenziale der in Frage stehenden Räume - möglich sein sollen51.
Absatz 4 lehnt sich an das geltende Recht an (Art. 16 Abs. 3 RPG). Eine Planung, die den verschiedenen Funktionen der Kulturlandzonen Rechnung trägt, wird auch den unterschiedlichen Ausprägungen der Landwirtschaft Rechnung tragen müssen. Soweit relevant sollen bei der Planung der Kulturlandzonen daher beispielsweise auch die Sömmerungsgebiete, welche die traditionell alpwirtschaftlich genutzten Flächen umfassen, bezeichnet werden. In den Kulturlandzonen sollen aber beispielsweise auch Weiler und Streusiedlungen ihren Platz finden. Bei den Weilern steht die Erhaltung der bestehenden Gebäudestruktur im Vordergrund. Bestehendes soll jedoch umgenutzt und allenfalls massvoll erweitert werden dürfen. Bei der Planung der Kulturlandzonen können zudem beispielsweise auch Bedürfnisse nach Campingplätzen, Infrastruktureinrichtungen im Zusammenhang mit Freizeitnutzungen (z. B. Reithallen) oder Deponien befriedigt werden, selbst wenn die dafür benötigten Flächen relativ gering sind.
Neu sollen die Kantone ausdrücklich angewiesen werden, bei der Planung der Kulturlandzonen gezielt auch die örtlichen sowie die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Es braucht mit anderen Worten nicht überall im Kanton alles in gleichem Umfang zulässig zu sein. So können sich beispielsweise Differenzierungen bezüglich der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzungen (vgl. Art. 53 E-REG) oder auch bezüglich jener Nutzungen aufdrängen, die - unter Wahrung der Landschaftsverträglichkeit - im Bereich Erholung und Freizeit möglich sein sollen.
Über die Planung der Kulturlandzonen - im Rahmen von Richt- und Nutzungsplanung sowie der Gesetzgebung - werden die Kantone die ihnen durch den vorliegenden Gesetzesentwurf eröffneten Spielräume (vgl. Art. 51 E-REG) gezielt und bedürfnisgerecht nutzen können, ohne dass dabei allerdings die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet grundsätzlich in Frage gestellt werden dürfte.
Art. 49 Fruchtfolgeflächen
Die Landwirtschaftszonen dienen gemäss geltendem Recht unter anderem der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis (Art. 16 Abs. 1 RPG). Mit dieser Formulierung wird zumindest indirekt auf die Fruchtfolgeflächen Bezug genommen. Ausdrückliche Regelungen zu den Fruchtfolgeflächen finden sich heute auf Verordnungsstufe (Art. 26 - 30 sowie Art. 46 RPV) und im Sachplan Fruchtfolgeflächen. Genügende Fruchtfolgeflächen sichern aber nicht nur die Ernährungsbasis, sondern stellen auch quantitativen Bodenschutz dar. Sie tragen massgeblich zur langfristigen Erhaltung von geeignetem Landwirtschaftsboden, zur Erhaltung von Grünflächen zwischen den Siedlungen usw. bei. Angesichts ihrer zentralen räumlichen Bedeutung erscheint es
51 Im Vordergrund stehen dabei Erholungs- und Freizeitnutzungen, die gewisse Bauten oder Anlagen bedingen und trotzdem nicht sinnvoll innerhalb der Bauzonen untergebracht werden können. Zu beachten ist, dass die Kulturlandzonen als solche, auch ohne dafür speziell errichtete Bauten oder Anlagen, weiterhin wichtige Erholungsfunktionen erfüllen werden.