Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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angezeigt, den Fruchtfolgeflächen auf Gesetzesstufe künftig ein grösseres Gewicht beizumessen.

Absatz 1 knüpft an Artikel 26 Absatz 1 RPV an. Unter ackerfähigem Kulturland sollen auch künftig vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen verstanden werden. Im Zusammenhang mit der Sicherung der Fruchtfolgeflächen mit Massnahmen der Raumplanung sollen die Kantone angewiesen werden, die Fruchtfolgeflächen in ihren Nutzungsplänen parzellenscharf auszuscheiden und kartografisch darzustellen. Fruchtfolgeflächen sind grundsätzlich von Bauten und Anlagen freizuhalten, sofern diese nicht für die Bewirtschaftung der Fruchtfolgeflächen selbst notwendig sind. Der letzte Satzteil von Satz 2 verlangt denn auch einen Schutz im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 E-REG. Sollen Böden mit Fruchtfolgequalität einer anderen als der bodenerhaltenden landwirtschaftlichen Nutzung zugewiesen werden (Umwidmung), haben die Behörden aller Stufen den festgelegten Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen - durch Kompensation oder andere im gleichen Masse geeignete Mittel - zu wahren.

Absatz 2 ist nicht so zu verstehen, dass der gesamtschweizerische Mindestumfang mit Inkrafttreten des neuen Rechts neu festgesetzt und dessen Verteilung auf die Kantone neu festgelegt werden müsste. Die bestehende Sachplanung und insbesondere der Bundesratsbeschluss vom 8. April 199252 behalten diesbezüglich, insbesondere auch bezüglich des von den einzelnen Kantonen zu sichernden Mindestumfangs, ihre Gültigkeit. In Absatz 2 soll jedoch klargestellt werden, dass - wenn sich diesbezüglich dereinst Fragen stellen sollten - für die Festsetzung des Mindestumfangs und dessen Aufteilung auf die Kantone der Bundesrat zuständig sein soll. Die vorgängige Anhörung der Kantone ist Ausfluss des Grundsatzes der engen Zusammenarbeit von Bund und Kantonen im Bereich der Raumentwicklung.

Um die regionale und insbesondere interkantonale Kooperation zu verbessern, soll den Kantonen in Absatz 3 die Möglichkeit eröffnet werden, sich Fruchtfolgeflächen eines anderen Kantons an den von ihnen zu sichernden Mindestumfang anrechnen zu lassen. Als Vertragskriterien gelten sowohl die Grösse der Fläche wie auch die Qualität des Bodens. Solche Vereinbarungen würden jedoch nicht nur zu einer Anpassung der kantonalen Richt- und Nutzungspläne führen, sondern auch eine Anpassung der Sachplanung auf Bundesebene notwendig machen. Deshalb sollen derartige Vereinbarungen nur mit bundesrätlicher Zustimmung zulässig sein. Dabei wird auch darauf zu achten sein, dass dies keine qualitative Verschlechterung der gesicherten Fruchtfolgeflächen zur Folge hat.

Art. 50 Koordination

Eine sachgerechte räumliche Entwicklung setzt voraus, dass im Raum geltende Regelungen sich an den Eigenheiten des entsprechenden Gebietes orientieren und nicht an - zufälligen - politischen Grenzen. Während unterschiedliche gesetzliche Regelungen, die einzelne Personen betreffen (z. B. Steuersätze, Feuerwehrpflicht u. dgl.), nach aussen kaum in Erscheinung treten und nach einiger Zeit nicht mehr er-

52 Sachplan Fruchtfolgeflächen: Festsetzung des Mindestumfanges der Fruchtfolgeflächen und deren Aufteilung auf die Kantone BBl 1992 II 1649.