Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

- 70 -

kennbar sind, sieht es im Bereich der Raumentwicklung ganz anders aus: an politischen statt an sachlichen Grenzen orientierte Regelungen führen zu einer wenig sinnvollen, von unsachgemässen Zäsuren gezeichneten räumlichen Entwicklung, die noch Jahrzehnte spürbar sein kann. Daher wird es von der Bevölkerung besonders schlecht verstanden, wenn das, was im Bereich der Raumentwicklung jenseits einer politischen Grenze möglich ist, diesseits dieser Grenze ohne erkennbar unterschiedliche Verhältnisse nicht möglich sein soll. Die Akzeptanz einer Regelung ist höher, wenn in gleichen oder vergleichbaren Situationen auch das Gleiche gilt. Gemäss Absatz 1 sollen die Kantone daher von Bundesrechts wegen überall dort zu einem koordinierten Handeln angehalten werden, wo über die Kantonsgrenzen hinweg gleiche oder zumindest vergleichbare naturräumliche, siedlungs- oder landschaftstypologische Gegebenheiten bestehen. Sachgerechte Lösungen lassen sich nämlich nur in enger Kooperation über die politischen Grenzen hinweg finden. Dafür, dass kantonsintern über Gemeindegrenzen hinweg kohärente Regelungen für die Kulturlandzonen geschaffen werden, haben die Kantone besorgt zu sein (vgl. Art. 51 E-REG).

Die Koordination der Bestrebungen der Kantone gehört zu den verfassungsrechtlichen Aufgaben des Bundes (Art. 75 Abs. 2 BV). Es erscheint daher sachgerecht, die Kantone in Absatz 2 ausdrücklich anzuhalten, den Bund in diesen Koordinationsprozess einzubeziehen. Sind die in Absatz 1 formulierten Voraussetzungen für eine überkantonale Zusammenarbeit erfüllt, soll diese auch durch den Bund angestossen werden können. Die Rolle des Bundes soll in diesem Koordinationsprozess im Wesentlichen jene des Vermittlers sein.

Die überkantonale Zusammenarbeit ist fraglos anspruchsvoll und in aller Regel auch zeitaufwändig. Können aber in diesem Rahmen gute, kommunizierbare und auf allgemeine Akzeptanz stossende Lösungen gefunden werden, so rechtfertigt es sich allemal, den entsprechenden Aufwand zu treiben.

Art. 51 Handlungsspielräume der Kantone

Die Kantone sollen künftig insgesamt etwas mehr Gestaltungsmöglichkeiten für das Gebiet der Kulturlandzonen erhalten. Die eingeräumten Spielräume müssen jedoch mit Augenmass genutzt werden. Der Respekt vor den Zielen der Raumentwicklung und insbesondere dem Gebot der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet verlangen daher nach genügend griffigen Massnahmen und Grenzen

Die kantonalen Bewilligungsbehörden zum Bauen ausserhalb der Bauzonen sind sowohl bezüglich Gesuchszahlen als auch bezüglich der zu entscheidenden Abgrenzungsfragen massiv gefordert. So hat etwa die zuständige Behörde des Kantons Bern pro Jahr um die 2'800 Gesuche zu beurteilen. Je mannigfaltiger die Ansprüche sind, die im Nichtbaugebiet befriedigt werden sollen, desto zahlreicher können sich auch Abgrenzungsprobleme stellen. Die Vollzugsbehörden sollen sich daher bei ihrer täglichen Arbeit auf einigermassen messbare Abgrenzungskriterien stützen können , die sich aus einem Bundeserlass, der diesbezüglichen Rechtsprechung, aus Vollzugsempfehlungen des Bundes, kantonalen Ausführungserlassen oder kantonalen Richtlinien ergeben können. Im Bundesrecht soll daher nicht ersatzlos auf die Festlegung einigermassen präziser Grenzen verzichtet werden. Dadurch würden Proble-