Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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me bloss auf die Vollzugsbehörden und die Gerichte abgewälzt, womit letztlich niemandem gedient wäre.

Die vorgeschlagene neue Konzeption der Gesetzgebung zum Bauen in den Kulturlandzonen sieht daher vor, auf der Stufe des formellen Gesetzes Grundsätze festzulegen und diese gemäss Absatz 3 durch eine (subsidiäre) Regelung in der Verordnung zu präzisieren. Diese Regelung soll jedoch nur solange und insoweit gelten, als im kantonalen Recht keine eigene Präzisierung vorgenommen wurde. Die Kantone sollen so die Möglichkeit erhalten, eine Regelung zu treffen, die den konkreten Verhältnissen und Bedürfnissen im betreffenden Kanton besser Rechnung trägt als die bundesrechtliche. Eine solche Regelung darf im Ergebnis aber nicht darauf hinauslaufen, dass dadurch die nach wie vor fundamentale Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet unterlaufen würde.

Eine solche kantonalrechtliche Regelung soll der subsidiären Regelung in der Bundesverordnung mit Blick auf die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet mindestens gleichwertig sein müssen. Dieses Erfordernis soll - im Sinne einer exemplifikativen Aufzählung - bereits auf Gesetzesstufe (Abs. 3) eine Konkretisierung erfahren .Die Belastung der Erschliessung und die landschaftliche Beeinträchtigung sind keine exakt messbare Grösse und können nicht im engeren Sinn nachgewiesen werden. Auch die Frage, ob die eine oder andere Lösung insgesamt zu einer grösseren versiegelten Fläche führen würde, dürfte kaum auf den Quadratmeter genau berechenbar sein. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist jedoch glaubhaft zu machen, allenfalls mit verbindlichen Aussagen bezüglich der vorgesehenen Auslegung unbestimmter Gesetzesbegriffe.

Das kantonale Ausführungsrecht zu den Bestimmungen zum Bauen in den Kulturlandzonen soll der Genehmigungspflicht nicht generell unterworfen werden. Genehmigungspflichtig sollen vielmehr nur kantonale Konkretisierungen des E-REG sein, die an die Stelle der subsidiären Regelung in der bundesrätlichen Verordnung treten, diese mithin derogieren sollen.

Werden die Grenzen, die für das Bauen gelten, geändert, führt dies zwangsläufig zu neuen Rechtsunsicherheiten. So stellt sich etwa die Frage, ob die bisherige Praxis noch anwendbar ist bzw. wo welche neuen Grenzen gelten. Die in vielen Fällen bewährten Grenzen sollen durch den E-REG daher nicht in Frage gestellt werden. Es wäre kaum sinnvoll, völlig neue bundesrechtliche Grenzen vorzugeben, die dann relativ rasch durch eine neue kantonalrechtliche Grenzziehung abgelöst werden könnten. Es ist daher vorgesehen, einen möglichst grossen Teil des heute geltenden Rechts als subsidiäre Regelung in die neue Verordnung zu überführen53. Wo durch

53 Geprüft wurde auch die Möglichkeit, die bisherigen Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen für jene Kantone weiter gelten zu lassen, die noch über keine eigene, genehmigte Regelung verfügen. Dies wurde aus verschiedenen Gründen verworfen. Eines der praktisch grössten Probleme bestünde darin, dass die weiter geltende Regelung in der Systematischen Rechtssammlung des Bundesrechts nicht mehr zu finden wäre, und dass die bloss noch fortwirkende Regelung eines alten Erlasses bei Bedarf auch kaum mehr geändert werden könnte. Im Ergebnis wäre eine solche Lösung der hier gewählten jedoch sehr nahe gekommen. Mit dem Unterschied allerdings, dass die vorgeschlagene Lösung erlaubt, zentrale Errungenschaften des neuen Rechts ab Inkrafttreten des REG in allen Kantonen zur Anwendung zu bringen.