Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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das neue Recht neue Akzente gesetzt werden sollen, müsste die subsidiäre Regelung allerdings bereits entsprechend ausgestaltet werden. So wäre etwa der Grundsatz der befristeten Bewilligung für unbewohnte Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen (vgl. Art. 61 E-REG) bereits ab Inkrafttreten des REG zur Anwendung zu bringen.
Die Landwirtschaftszone54 wird der mit Abstand bedeutendste Zonentyp in den Kulturlandzonen bleiben müssen. Daneben wird aber die Bedeutung spezieller Zonen für spezifische Bedürfnisse weiter zunehmen. Typische Bedürfnisse, die nur in speziellen Zonen abgedeckt werden können, sind sicher Abbau und Deponie, Infrastruktur, Freizeit und Erholung, aber auch die Erhaltung bestimmter Gebiete, die nur sichergestellt werden kann, wenn auch spezifische bauliche Veränderungsmöglichkeiten bestehen (Erhaltungszonen). In diesen Zonen sollen auch die zur Befriedigung der entsprechenden Bedürfnisse erforderlichen Bauten und Anlagen zulässig sein. Selbstverständlich müssen auch derartige Zonen die allgemeinen Ziele und Grundsätze (insbesondere 5 - 7 und Art. 48 - 57 E-REG) respektieren. Um dies besser gewährleisten zu können, soll die Kompetenz, von solchen Spielräumen Gebrauch zu machen, gemäss Absatz 1 grundsätzlich dem Kanton zugewiesen werden55. Gemäss Absatz 2 soll den Gemeinden einerseits die Kompetenz erhalten bleiben, baupolizeiliche Vorschriften und Schutzmassnahmen nach Artikel 35 Absatz 3 E-REG für die Kulturlandzonen zu erlassen. Andererseits soll der kantonale Richtplan den Gemeinden weitere Spielräume für die Nutzungsplanung in den Kulturlandzonen gewähren können. Dies muss aber konkret genug erfolgen, damit die räumlichen Folgen der im Richtplan vorgenommenen Delegation abgeschätzt werden können. Dem Bund verbleibt auf dem Weg der Richtplangenehmigung eine genügende Kontrollmöglichkeit.
1.2.5.6 6. Abschnitt: Bauten und Anlagen in Kulturlandzonen
Art. 52 Grundsätze für alle Bauten und Anlagen
In diesem Artikel sollen die Grundsätze zusammengefasst werden, die stets einzuhalten sind, wenn Bewilligungen in den Kulturlandzonen erteilt werden. Sie stellen keine eigenständigen Bewilligungstatbestände dar. So ist Absatz 1 beispielsweise nicht so zu verstehen, dass jedes Bedürfnis durch neues Gebäudevolumen in den Kulturlandzonen befriedigt werden müsste (bzw. von den Kantonen befriedigt werden dürfte), wenn dies weder innerhalb der Bauzonen noch im bestehenden Gebäudevolumen möglich ist.
Absatz 1 tönt - in den Kulturlandzonen - nach einer Selbstverständlichkeit. Der Grundsatz, die Schaffung neuer Bauvolumen auf das Nötigste zu beschränken, erhält durch die explizite Erwähnung im Gesetz jedoch ein besonderes Gewicht. Dahinter steht die Absicht, künftig tendenziell höhere Anforderungen an die Schaffung neuen Gebäudevolumens zu stellen.
54 Mit „Landwirtschaftszone“ ist hier und nachfolgend ein primär für die Landwirtschaft bestimmter Zonentyp gemeint, der je nach Kanton künftig auch einen anderen Namen haben könnte, dem aber in den Kulturlandzonen generell eine grosse Bedeutung zukommen muss.
55 Ähnlich wie bereits heute Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde erteilt werden dürfen.