Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Kann ein Eigentümer oder eine Eigentümerin ihm bzw. ihr gehörendes Gebäudevolumen mit zumutbarem Aufwand für die vorgesehene Nutzung verwenden, dürfen dafür keine neuen Bauten und Anlagen bewilligt werden. Ist bestehendes, für die vorgesehene Nutzung aber nicht geeignetes Gebäudevolumen vorhanden, darf dieses beseitigt und - im Sinne des Ersatzbaus - durch neu geschaffenes ersetzt werden.

Wer Gebäudevolumen veräussert hat, soll dadurch keinen Anspruch auf einen Neubau erhalten. In Gegenden, in denen erhebliche, für den ursprünglichen Zweck nicht mehr benötigte Gebäudevolumen vorhanden sind, wird Neubauvolumen nur zugelassen werden dürfen, wenn der Kanton durch geeignete Massnahmen dafür sorgt, dass primär die bestehenden Volumen zur Befriedigung berechtigter Bedürfnisse zur Verfügung stehen und wenn die Bedürfnisse - trotz solcher Massnahmen - im konkreten Fall nicht befriedigt werden können.

Der Grundsatz von Absatz 1 führt auch dazu, dass innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens jene Nutzungen Vorrang haben müssen, für welche ansonsten Anspruch auf die Schaffung neuen Gebäudevolumens bestünde (insbesondere landwirtschaftliche und standortgebundene Nutzungen). Nur so kann das Ziel, die Zahl neuer Bauten und Anlagen in den Kulturlandzonen möglichst tief zu halten, erreicht werden.

Gemäss Absatz 2 sollen Bauten und Anlagen vorab auf bereits versiegelten Flächen oder bereits beeinträchtigten Böden errichtet werden. Das Verb „sollen“ bringt zum Ausdruck, dass es auch Situationen geben kann, in denen gewichtige andere Interessen gegen die Errichtung neuer Bauten oder Anlagen auf derartigen Flächen oder Böden sprechen. In der Interessenabwägung sind auch die anderen Anliegen der Raumentwicklung zu berücksichtigen.

Der in Absatz 3 enthaltene Grundsatz der umfassenden Interessenabwägung gilt bereits heute für alle Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen.

Die Diskussionen um die RPG-Revision vom 21. März 2007 haben gezeigt, dass der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen durch gewerbliche Betriebe ausserhalb der Bauzonen grosses Gewicht beigemessen wird. Der damals nur für die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe explizit im Gesetz verankerte Grundsatz (Art. 24b Abs. 1quater RPG) soll in Absatz 4 nunmehr für alle Bauvorhaben in den Kulturlandzonen verankert werden.

In Absatz 5 soll ein gesetzliches Pfandrecht für die Sicherstellung der Kosten geschaffen werden, die dem Gemeinwesen dann erwachsen können, wenn es ersatzvornahmeweise, d. h. anstelle des pflichtigen Privaten den rechtmässigen Zustand herstellen muss. Die Ausgestaltung dieses Pfandrechts lehnt sich an jene in den Artikeln 808, 810, 819 und 836 des Entwurfs zur Revision des Zivilgesetzbuches an (BBl 2007, 5353 f.).

Das Pfandrecht soll allfällige Kosten einer Ersatzvornahme durch das Gemeinwesen decken. Eine solche kann nötig werden, wenn:

- eine Baute oder Anlage unrechtmässig erstellt oder geändert wurde,