Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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- die befristete Bewilligung für eine Baute oder Anlage abgelaufen ist und diese
daher beseitigt werden muss oder
- eine Baute oder Anlage unter auflösender Bedingung bewilligt wurde, die Be-
dingung inzwischen eingetreten ist und die Baute oder Anlage daher zu beseitigen ist.
Das Pfandrecht selbst führt im Ergebnis zu keiner neuen Belastung. Mit ihm werden nur jene Kosten sichergestellt, für die der jeweilige Grundeigentümer aufgrund der Beseitigungspflicht ohnehin aufzukommen hätte. Mit dem Vollzug des Abbruchs durch das Gemeinwesen wird in diesem Sinn ein Mehrwert geschaffen, der die Belastung durch das Pfandrecht kompensiert. In diesem, durch das Gemeinwesen geschaffenen Mehrwert, liegt auch die Begründung dafür, weshalb das Pfandrecht allen anderen Pfandrechten vorgehen soll.
Analog zu den gesetzlichen Pfandrechten in den Artikeln 808, 810, 819 und 836 des Entwurfs zur Revision des Zivilgesetzbuches (BBl 2007, 5353 f.) soll das Pfandrecht zwar ohne Eintragung im Grundbuch entstehen, aber nicht beliebig lang ohne Eintragung im Grundbuch gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können. Bezahlt der Pflichtige nicht, so hat das Gemeinwesen ab Abschluss der Ersatzvornahme sechs Monate Zeit, das Pfandrecht im Grundbuch eintragen zu lassen.
Art. 53 Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der Landwirtschaft
Einleitend sei darauf hingewiesen, dass mit Landwirtschaft nachfolgend stets auch der produzierende Gartenbau mit gemeint ist.
Gemäss Konzeption des Raumplanungsgesetzes von 1979 sollte der Boden in den Landwirtschaftszonen grundsätzlich für jene Aktivitäten reserviert sein, für welche die Bewirtschaftung des Bodens eine unabdingbare Voraussetzung ist. Dies sind im Sinne des Raumplanungsrechts denn auch die eigentlichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Aktivitäten.
Vor dem Hintergrund des Strukturwandels der Landwirtschaft wurden jedoch im Verlauf der Zeit durch entsprechende Rechtsänderungen auch weitere Aktivitäten zugelassen, bei denen die Bewirtschaftung des Bodens eher in den Hintergrund tritt. Dazu gehören vor- und nachgelagerte Arbeitsprozesse wie Pflanzenanzucht, Aufbereitung, Lagerung und Verkauf, bodenunabhängige Betriebszweige, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, temporäre Abtretung momentan nicht benötigter Räumlichkeiten (insbesondere der Wohnung für die abtretende Generation in Phasen, in denen eine solche gar nicht vorhanden ist), landwirtschaftliche Energiegewinnung aus Biomasse sowie die Möglichkeit, innerhalb der landwirtschaftlich genutzten Räumlichkeiten auch nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben (beispielsweise der Landwirt, der an seinem Arbeitsplatz auch die Buchhaltung der landwirtschaftlichen Viehzuchtgenossenschaft führt). Für diese speziellen Tätigkeiten setzt das geltende Recht je separat mehr oder weniger präzise Grenzen. Dabei wird nicht berücksichtigt, ob ein Landwirt von vielen dieser Möglichkeiten Gebrauch macht oder nicht. So sind die Grenzen dessen, was im Rahmen einer inneren Aufstockung nach Artikel 16a Absatz 2 RPG heute gemacht werden darf, weitgehend unabhängig davon, ob auf dem Betrieb auch ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb nach Artikel 24b RPG, Einrich-