Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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tungen zur Aufbereitung, Lagerung und Verkauf und vielleicht auch eine Anlage zur Energiegewinnung aus Biomasse steht56.

Auch künftig sollen die Kantone fast alle diese Möglichkeiten zulassen dürfen. In der entsprechenden Aufzählung von Absatz 1 fehlen einzig die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe ohne engen sachlichen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe57.

Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe können zwar den notwendigen landwirtschaftlichen Strukturwandel hemmen: Sie verzögern den Prozess, dass von ihrer Grösse her nicht überlebensfähige Betriebe aufgegeben werden und das Land zur Verfügung steht, damit andere Betriebe die für das Überleben notwendige Grösse erreichen können. Sie können aber auch die Folgen des landwirtschaftlichen Strukturwandels für die Betroffenen abfedern helfen. Mit einem daraus erzielbaren Zusatzeinkommen kann einem Bewirtschafterpaar beispielsweise erspart werden, den Betrieb aufgeben zu müssen, bevor ein solcher Schritt altershalber ansteht. Da die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe nach Artikel 24b Absatz 1 RPG (ohne engen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe) schon heute eher selten sind, an sich sachfremd sind und besondere Probleme bezüglich Konkurrenzierung des Gewerbes innerhalb der Bauzonen bereiten, sollen solche Bewilligungen künftig nicht mehr möglich sein58. Wichtiger erscheint, die nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe (Art. 24b Abs. 1bis RPG, neu Absatz 1 Buchstabe f) mitsamt den 2007 geschaffenen Privilegien weiterhin bewilligen zu können. Mit dieser Bereinigung soll auch die Komplexität der Regelung reduziert werden.

Unter den in Absatz 1 als bewilligungsfähig aufgeführten Bauten und Anlagen wird jenen, die für die landwirtschaftliche oder gartenbauliche - bodenabhängige oder bodenunabhängige - Bewirtschaftung nötig sind (Bst. a), auch künftig die grösste Bedeutung zukommen. Gerade im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus werden häufig Bauten und Anlagen erforderlich sein, die sich von ihrer Grösse her erheblich auf Raum, Erschliessung und Umwelt auswirken können. Die Voraussetzungen für die Ansiedlung neuer und die Weiterentwicklung bestehender Betriebe sind daher über die Planung zu schaffen.

56 Ansätze zu einer globalen Betrachtungsweise gibt es heute beispielsweise bereits in Art. 34 Abs. 2 Bst. c RPV, Art. 34a Abs. 3 RPV und Art. 40 Abs. 1 Bst. c RPV.

57 Den einzelnen Buchstaben von Absatz 1 entsprechen nach geltendem Recht: Bst. a: Art. 34 Abs. 1 Bst. a und Art. 34 Abs. 3 RPV (gestützt auf Art. 16a Abs. 1, 2 und 3 RPG: bodenabhängige und bodenunabhängige Landwirtschaft), Bst. b: Art. 34 Abs. 1 Bst. b RPV (gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG), Bst. c: Art. 34 Abs. 2 RPV (gestützt auf Art. 16a Abs. 1, 2 und 3 RPG), Bst. d: Art. 16a Abs. 1bis RPG und Art. 34a RPV, Bst. e: Art. 24d Abs. 1bis RPG, Bst. f: Art. 24b Abs. 1bis RPG.

58 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, die keinen engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufweisen, werden - wie am Ende der Erläuterungen zu Artikel 53 E-REG ausgeführt wird - durchwegs nicht als Bestandteil der "Paralandwirtschaft" angesehen. Auch dies ist ein Hinweis darauf, dass die hier vorgeschlagene Feinkorrektur richtig ist.