Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 76Fedlex · Erläuternder Bericht
- 76 -
Neu soll in Absatz 1 Buchstabe b klar gestellt werden, dass auch die für die Nutztierhaltung nötigen Bauten und Anlagen bewilligt werden können. Als Nutztiere gelten Raufutter verzehrende Tiere gemäss Artikel 27 Absatz 2 LBV59. Mit Bezug auf die Stallbauten ist dies eine Selbstverständlichkeit. Mit Buchstabe b soll indessen auch eine Klarstellung mit Bezug auf die Aussenanlagen erreicht werden. Zulässig sollen nur jene Aussenanlagen sein, die für eine tiergerechte Haltung nötig sind. Was als "tiergerecht" gilt, wird sich dabei im Wesentlichen aus der Tierschutzgesetzgebung ergeben müssen. Aus der Sicht der Raumplanung wichtig ist, dass die Aussenanlagen reversibel gestaltet werden, so dass der Boden, wenn der Bedarf für die Aussenanlagen wegfallen sollte, wieder seiner ursprünglichen Verwendung zugeführt werden kann. Dies wird in der Praxis vor allem dann wichtig sein, wenn Aussenanlagen für Tiere der Pferdegattung in Frage stehen.
Die in Absatz 1 Buchstabe a bis f aufgezählten Tätigkeiten haben sehr unterschiedlich intensive Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Würden nun aber alle dafür notwendigen Bauten und Anlagen schrankenlos in allen, primär für die Landwirtschaft vorgesehenen Kulturlandzonen zugelassen, liessen sich die verfassungsrechtlichen Ziele der haushälterischen Bodennutzung und der geordneten Besiedlung des Landes wohl kaum mehr verwirklichen. Bauten und Anlagen von Betrieben, die einen besonders dichten Bestand an Bauten und Anlagen bedingen oder aus anderen Gründen insgesamt als Fremdkörper in einem primär der landwirtschaftlichen Nutzung dienenden Gebiet erscheinen, sollen daher im Rahmen der Nutzungsplanung in speziell dafür vorgesehenen Zonen zusammengefasst werden. Im Gegensatz zum geltenden Recht soll aber nicht mehr primär massgebend sein, ob die einzelnen,
nicht der eigentlichen Bewirtschaftung des Bodens dienenden Aktivitäten bestimmte Grenzen einhalten. Vielmehr soll eine Beurteilung des Betriebs als Gesamtheit erfolgen. Dieses Ziel soll mit dem in Absatz 2 umschriebenen Kriterium erreicht werden, wonach Bauten und Anlagen für Landwirtschaftsbetriebe, bei denen insgesamt die bodenbewirtschaftende Tätigkeit nicht im Vordergrund steht, in speziell dafür vorgesehenen Zonen zusammenzufassen sind. Eine Präzisierung dieser Bestimmung wird im Sinne von Artikel 51 E-REG vorerst auf Verordnungsstufe vorzunehmen sein und durch kantonale Präzisierungen abgelöst werden können.
Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf das vom Nationalrat am 14. März 2007 angenommene Postulat der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (07.3006. Klärung des Begriffs "Paralandwirtschaft") in Aussicht gestellt, im Rahmen dieser Vernehmlassung den Begriff der Paralandwirtschaft zur Diskussion zu stellen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Klärung der Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang paralandwirtschaftliche Tätigkeiten künftig als zonenkonform zugelassen werden sollen. Abklärungen haben nun ergeben, dass der Begriff "Paralandwirtschaft" im angrenzenden Ausland - soweit ersichtlich - kaum gebräuchlich ist. So wird er etwa weder in Deutschland noch in Österreich oder dem Südtirol verwendet.
Gemäss einer Begriffsumschreibung des Schweizerischen Bauernverbands gelten als paralandwirtschaftliche Tätigkeiten wirtschaftliche Aktivitäten, wenn diese von
59 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV; SR 910.91.