Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 77Fedlex · Erläuternder Bericht

- 77 -

einem Bewirtschafter oder einer Bewirtschafterin eines Landwirtschaftsbetriebes oder unter deren Verantwortung durch Familienangehörige oder Angestellte ausgeübt werden und einen engen Bezug zur Nutztierhaltung, zum Pflanzenbau oder zur Bewirtschaftung von Landwirtschaftsland haben.

Verwendet wird der Begriff "Paralandwirtschaft" zudem im Fürstentum Liechtenstein. Im Landwirtschaftlichen Leitbild der Regierung des Fürstentums Liechtenstein 2004 wird der Begriff wie folgt umschrieben: "Die Paralandwirtschaft umfasst Nebenaktivitäten eines Landwirtschaftsbetriebes, die nicht unmittelbar mit der ursprünglichen landwirtschaftlichen Produktion oder mit landwirtschaftlichen Dienstleistungen zusammenhängen. Die Unterscheidung zum nichtlandwirtschaftlichen Gewerbe liegt darin, dass paralandwirtschaftliche Tätigkeiten vom Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebes und von landwirtschaftlichen Infrastrukturen oder Betriebsmitteln abhängig sind (Maschinen, Gebäude oder Landwirtschaftsboden). Beispiele für paralandwirtschaftliche Angebote sind: Agrotourismus wie Ferien auf dem Bauernhof, Bauernfrühstück u.d.g., Handel und Verarbeitung vorwiegend hofeigener Produkte (Direktvermarktung), Pflege und Betreuung von Dritten durch Einbezug in landwirtschaftliche Tätigkeiten, Arbeiten für Dritte mit landwirtschaftlichen Maschinen, Haltung und Pflege von Pensionstieren usw.“

Der Begriff der Paralandwirtschaft umfasst somit Nebenerwerbsaktivitäten, welche die landwirtschaftliche Bevölkerung deshalb ausüben kann, weil sie über einen Bauernhof, über Felder, Tiere, Ökonomiebauten und über landwirtschaftliche Produkte verfügt.

Diese Umschreibungen decken sich weitgehend mit dem, was auch seitens des Bundesrates unter "Paralandwirtschaft" verstanden wird. Aus seiner Sicht wird eine "paralandwirtschaftliche" Tätigkeit dadurch qualifiziert, dass die in Frage stehende Aktivität oder Dienstleistung nur von einem landwirtschaftlichen Gewerbe angeboten werden kann, dieses mit anderen Worten einen integrierenden Bestandteil des nebenbetrieblichen Angebots darstellt. Dies ist beispielsweise bei Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmern auf dem Bauernhof, Heubädern oder ähnlichen Wellness-Angeboten der Fall, aber auch bei sozialtherapeutischen Angeboten, bei denen das Leben auf dem Bauernhof einen wesentlichen Teil der Betreuung ausmacht60. Eine beispielhafte Aufzählung solcher Aktivitäten und Dienstleistungen findet sich heute in Artikel 40 Absatz 3 RPV61.

Mit Blick auf die Begriffsumschreibungen sowohl des Schweizerischen Bauernverbandes als auch der Regierung des Fürstentums Liechtenstein drängen sich einige präzisierende Ausführungen zum Anknüpfungspunkt "Bewirtschaftung von Landwirtschaftsland" (SBV) bzw. "Arbeiten für Dritte mit landwirtschaftlichen Maschinen" (FL) auf: Wenn ein Landwirt seine Maschinen auch für die Bewirtschaftung fremden Landes einsetzt, kann dies noch als "Paralandwirtschaft" gelten. Reine Landmaschinenwerkstätten oder landwirtschaftliche Lohnunternehmen, die ausschliesslich Arbeiten

60 Vgl. hierzu die Botschaft des Bundesrates vom 2. Dezember 2005 zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes (BBl 2005 7112 f.).

61 Vgl. hierzu auch die Erläuterungen zur Revision der Raumplanungsverordnung, 2007, S. 5 (abrufbar auf http://www.are.admin.ch/bab).