Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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sein. Wo es schwierig ist, die Kategorie der wirklich im öffentlichen Interesse liegenden, durch Abgabebefreiung zu fördernden Typen von Bauten und Anlagen generellabstrakt zu umschreiben, kann das kantonale Recht die Befreiung von der Abgabe auch von einem Ermessensentscheid der Entscheidbehörde abhängig machen73. Auch der Bundesrat kann entsprechende Befreiungen vorsehen. Er wird sich dabei sinnvollerweise auf die bundesrechtlich geregelten Verfahren konzentrieren. Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat beispielsweise Nationalstrassen, Eisenbahnanlagen sowie militärische Bauten und Anlagen von der Abgabe befreien wird.

Die Abgabehöhe soll sich nach der Art richten, wie der Boden verändert wird. In der (insbesondere deutschen) Literatur wird unter dem Begriff der Flächennutzungssteuer ein System vorgeschlagen, bei dem relativ viele verschiedene Nutzungsarten unterschieden werden74. Aus Gründen der Praktikabilität sollen gemäss Absatz 3 bloss zwei Kategorien unterschieden werden:

- mit Hochbauten überbaute Flächen (300 Franken pro m2) und

- versiegelte Flächen wie Strassen und Plätze (100 Franken pro m2).

Die innerhalb der Baute vorhandene Nutzfläche ist für die Bemessung der Abgabe nicht relevant. Wer beispielsweise eine dreistöckige Baute mit einer Grundfläche von 50 m2 bauen darf, bezahlt dafür 50 x 300 Franken = 15'000 Franken.

Wird eine versiegelte Fläche, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig bestand oder für welche die entsprechende Abgabe bereits bezahlt wurde, mit einer Hochbaute überbaut, so ist noch die Differenz von 200 Franken / m2 zu bezahlen.

Art. 66 Abgabe auf neuen Wohnflächen in Kulturlandzonen (Wohnflächenabgabe)

Die Schaffung neuen Gebäudevolumens für nichtlandwirtschaftliche Wohnzwecke soll gemäss Artikel 48 ff. E-REG nur noch in Ausnahmefällen möglich sein. Viel häufiger wären die Fälle, in denen Erweiterungen der Wohnnutzung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen können. Für solche Fälle, in denen keine Versiegelungsabgabe geschuldet ist, soll die Abgabe auf neuen Wohnflächen in Kulturlandzonen greifen.

73 Sollen beispielsweise SAC-Hütten, in denen nicht ertragsorientiert Schutz, Übernachtung und einfache Verpflegung für Berggänger angeboten wird und die ins touristische Angebotskonzept einer Region passen, von der Abgabe befreit werden, so kann dies etwa durch eine entsprechend präzise Umschreibung des betreffenden Tatbestands der Abgabebefreiung im kantonalen Gesetz geschehen. Es ist aber aber auch möglich, den Tatbestand der Abgabebefreiung allgemeiner zu umschreiben und den Entscheid über die Befreiung im Einzelfall ins Ermessen der Entscheidbehörde zu stellen (mittels einer „kann“-Formulierung).

74 So unterscheidet Raimund Krumm (RAIMUND KRUMM, Nachhaltigkeitskonforme Flächennutzungspolitik, IAW-Forschungsberichte Nr. 62, Tübingen 2004, Kapitel 6, S. 89) etwa: - Naturbelassene Flächen - Naturschonend genutzte Flächen - Forstwirtschaftlich genutzte Flächen - Sonstige Freiflächen - Versiegelte Flächen in Nichtbauzonen („im Aussenbereich“) - Versiegelte Flächen in Bauzonen („im Innenbereich“) - Besonders naturschädlich genutzte Flächen.