Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Da die Abgabe praktisch nur bei Erweiterungen im bestehenden Gebäudevolumen zur Anwendung kommt, muss bei der Festsetzung des Abgabesatzes berücksichtigt werden, dass solche Erweiterungen tendenziell aufwändiger sind, als wenn neu gebaut werden könnte. Vor diesem Hintergrund wird in Absatz 1 eine Abgabe von Fr. 50.-- / m2 neuer Wohnfläche vorgeschlagen.

Es stellt sich die Frage, ob eine Freigrenze festzulegen ist. Wo im ehemaligen Estrich auf 3 m2 eine Nasszelle mit Dusche und WC eingebaut wird, kann die Veranlagung einer Abgabe von Fr. 150.-- als kleinlich und unverhältnismässig erscheinen. Da ohnehin für verschiedenste Gebühren Rechnung gestellt wird, ist dies jedoch kein reales Problem und eine lückenlose Abgabeerhebung ist einer - willkürlich anzusetzenden und Umgehungsmöglichkeiten öffnenden - Freigrenze vorzuziehen.

Weiter stellt sich die Frage, wie die der Abgabe unterworfene Wohnfläche genau zu bestimmen ist. Dafür kann auf die SIA-Norm 416 verwiesen werden: Unter die Abgabe soll grundsätzlich jede Erweiterung der Fläche fallen, die dem Wohnen im engeren Sinn dient (Ziff. 2.1.1.1 der genannten Norm).

Gemäss Absatz 2 sollen, analog zur Versiegelungsabgabe, Wohnflächen, die wegen landwirtschaftlichen Bedarfs (Art. 53 E-REG) bewilligt werden, von der Abgabe befreit sein. Fällt später der landwirtschaftliche Bedarf dahin und wird die Baute gestützt auf Artikel 56 E-REG (in Ausnahmefällen auch Art. 54 E-REG) einer nichtlandwirtschaftlichen Wohnnutzung zugeführt, so soll die Abgabe bei Erteilung dieser Bewilligung nachträglich erhoben werden (Abs. 3). Dies erscheint insbesondere aus Gründen der Rechtsgleichheit als richtig.

In Fällen, in denen die Erweiterung nichtlandwirtschaftlicher Wohnflächen ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen darf, wäre es nicht gerechtfertigt, beide Abgaben kumulativ zu erheben. In solchen Fällen soll nur die Versiegelungsabgabe, nicht aber die Wohnflächenabgabe erhoben werden (vgl. Abs. 1).

Art. 67 Befreiung von der Versiegelungs- und der Wohnflächenabgaben

Das kantonale Recht soll eine Befreiung von der Versiegelungs- und der Wohnflächenabgabe vorsehen können, wenn die Flächen an anderer Stelle qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig kompensiert werden. Der von den Abgaben anvisierte Anreizeffekt wird damit sogar besser erreicht, weshalb eine Abgabebefreiung gerechtfertigt ist75.

Es fragt sich, in welchem Verhältnis diese Bestimmung zu Artikel 56 Absatz 4 E-REG steht. Diese Bestimmung stellt allein auf das Gebäudevolumen und die beanspruchten Flächen ab, unabhängig von der Nutzung, weshalb ein Rückbau nach dieser Bestimmung nicht automatisch von der Bezahlung der hier geregelten Abgabe befreit.

75 Angerechnet werden kann allerdings nur die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die rechtmässig bestehen und weiter bestehen bleiben könnten, und für deren Beseitigung nicht gleichzeitig eine Rückerstattung einer bereits bezahlten Versiegelungsabgabe nach Artikel 68 Absatz 3 geltend gemacht wird.