Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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Die Kompensation soll qualitativ und quantitativ mindestens gleichwertig sein müssen. Das kantonale Recht kann präzisere Kriterien aufstellen, um dies sicherzustellen. Die qualitative Beurteilung soll sich an den Raumentwicklungszielen orientieren. Dabei kann der Intensität der Nutzung (saisonale Feriennutzung Ù Dauerwohnsitz), der Lage (Schutzgebiet Ù vorbelastetes Gebiet), der äusseren Erscheinung usw. Rechnung getragen werden.

Art. 68 Veranlagung und Fälligkeit der Versiegelungs- und Wohnflächenabgabe

Gemäss Absatz 1 Satz 1 sind beide Abgaben in der Regel durch die nach Artikel 62 Absatz 4 E-REG zuständige Behörde festzusetzen und in Rechnung zu stellen, und zwar im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens oder eines allfälligen Verfahrens um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren wäre, sollte ein Abgabetatbestand erfüllt sein, die verfügende Behörde für die Veranlagung zuständig.

Dass die Abgaben spätestens bei der Realisierung fällig werden und nicht bezahlte Abgaben zu verzinsen sind (Abs. 2), wirkt sich bei unbewilligten Veränderungen aus. Kann die Bewilligung nachträglich erteilt werden, soll die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer nicht besser gestellt sein, als wenn er korrekt um eine Bewilligung ersucht hätte. Wird eine illegale Baute später beseitigt, so soll eine Abgabe geschuldet sein, welche sich aus der Multiplikation der für die Veränderung geschuldeten Abgabe mit dem Zinssatz und der Anzahl Jahre, während welcher die Illegale Nutzung bestand, ergibt.

Die für die Veranlagung zuständige Behörde entscheidet auch über die Rückerstattung nach Absatz 3.

Art. 69 Gemeinsame Bestimmungen für alle Abgaben

Mit der Versiegelungs- und Wohnflächenabgabe wird ein Vermögensvorteil, der durch eine Leistung des Gemeinwesens geschaffen wurde, teilweise auf dieses übertragen. Wird eine Grundstückgewinnsteuer fällig, so sind die entsprechenden Kosten – gleich wie etwa Erschliessungskosten oder bezahlte Vorzugslasten – vom Gewinn in Abzug zu bringen bzw. den Gestehungskosten („Anlagekosten“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) hinzuzurechnen76.

76 Das folgende Beispiel zeigt, dass das hier vorgeschlagene Verhältnis zur Grundstückgewinnsteuer zu sachgerechten Ergebnissen führt: Drei Brüder haben 1993 in der gleichen Gemeinde je ein Grundstück von 1000 m2 gekauft. Das Grundstück von A. lag in der Bauzone und kostete 300 Franken pro m2, die Grundstücke von B und C lagen in der Landwirtschaftszone und kosteten 12 Franken / m2. Nach Inkrafttreten des REG wird das Grundstück von B der Wohnzone 2 zugewiesen, in welcher schon das Grundstück von A. liegt. Der Mehrwert wird auf 360 Franken / m2 (geschätzter Baulandpreis von 380 Franken / m2 abzüglich geschätzter Landwirtschaftslandwert von 20 Franken / m2) festgelegt, die Mehrwertabgabe demnach auf

90 Franken / m2. Fünf Jahre später verkaufen alle drei Brüder ihre Grundstücke. A. und B. erhalten je

400 Franken / m2 für ihr Bauland, C. 25 Franken / m2 für sein Landwirtschaftsland. Alle Brüder müssen nun die Grundstückgewinnsteuer bezahlen. Der Rohgewinn beträgt bei A. 100 (400 - 300) Franken / m2, insgesamt 100'000 Franken. Bei B. beträgt er 298 (400 - 12 – 90 [Merhwertabgabe]) Franken / m2, insgesamt 298'000 Franken. Bei C. schliesslich beträgt er 13 (25 - 12) Franken / m2, insgesamt 13'000