Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Art. 70 Kantonale Abgaben
Der heute geltende Artikel 5 Absatz 1 RPG verlangt von den Kantonen die Regelung eines angemessenen Ausgleichs für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach dem RPG entstehen. Dieser verpflichtende Auftrag ist ungenügend umgesetzt worden. Anstatt die Kantone weiterhin in die Pflicht zu nehmen, einen solchen Ausgleich vorzusehen, soll dies ausdrücklich fakultativ werden. In Absatz 1 wird mit dem Wort „weitere“ darauf Bezug genommen, dass mit der Versiegelungs- und der Wohnflächenabgabe in den Kulturlandzonen (Art. 65 und 66 E-REG) gewisse Mehrwerte von Bundesrechts wegen abgeschöpft und im Rahmen der Entschädigung bei materieller Enteignung (Art. 11 E-REG) die gravierendsten Nachteile ausgeglichen werden sollen.
In Absatz 2 soll zudem klar gestellt werden, dass die Kantone die Ziele der Raumentwicklung auch mit weiteren Lenkungs- und Ersatzabgaben verfolgen können. Als Grenze genügt das im Bereich des Abgaberechts strenge Legalitätsprinzip.
1.2.8 8. Kapitel: Aufsicht
Art. 71 Aufsicht des Bundes
Gemäss Artikel 49 Absatz 2 BV hat der Bund darüber zu wachen, dass das Bundesrecht durch die Kantone eingehalten wird. Die Aufsicht über die Einhaltung des Bundesrechts bedürfte daher keiner expliziten gesetzlichen Grundlage. Die ausdrückliche Erwähnung der Aufsicht des Bundes erscheint jedoch gleichwohl angezeigt zu sein, und zwar deshalb, weil der Fokus der Aufsicht gemäss Absatz 1 gezielt darauf gerichtet wird, wie die Kantone die ihnen gewährten Spielräume bei der Umsetzung des Gesetzes ausnutzen. Die Raumplanung obliegt zwar den Kantonen (Art. 75 Abs. 1 BV). Trotzdem trägt auch der Bund eine substanzielle Mitverantwortung dafür, dass die verfassungsrechtlichen Ziele der Raumplanung eingehalten werden. Mit der Aufsicht durch den Bund kann ein wichtiger Beitrag geleistet werden, um die im vorliegenden Gesetzesentwurf konkretisierten verfassungsrechtlichen Ziele - in gemeinsamer Verantwortung von Bund und Kantonen - möglichst optimal zu erreichen. Ob Bundesrat, Departement oder das für die Raumentwicklung zuständige Bundesamt die Aufsicht ausübt, soll nicht generell-abstrakt festgelegt werden. Vielmehr soll dies im Sinne grösstmöglicher Flexibilität von der Bedeutung der jeweils in Frage stehenden Aufsichtsmassnahme abhängig gemacht werden.
Die Umsetzung des Gesetzes und die Art und Weise, wie die Spielräume durch die Kantone ausgenutzt werden, ist stets in einem grösseren räumlichen Kontext zu sehen. Dem Raumkonzept Schweiz (vgl. hierzu Art. 14 E-REG) kommt dabei als Be-
Franken. Für die weitere Rechnung wird angenommen, dass mit Blick auf den Besitzesdauerabzug und die Steuerprogression folgende Grundstückgewinnsteuern zu entrichten sind: - A.: 7 Prozent von 100'000 Franken = 7'000 Franken. - B: 10 Prozent von 298'000 Franken = 29'800 Franken. - C: 3 Prozent von 13'000 Franken = 390 Franken. Im Ergebnis verbleibt A. ein Gewinn von 93'000 (100'000 – 7'000) Franken, B. ein solcher von 268'200 (298'000 - 29'800) Franken und C. ein Gewinn von 12'610 (13'000 - 390). B. verdankt den ihm verbleibenden, im Vergleich zu C. höheren Gewinn einzig und allein der durch die Gemeinde vorgenommenen Einzonung.