Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten

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zugsrahmen massgebliche Bedeutung zu. Die Aufsicht soll damit zu einem - gesamthaft betrachtet - kohärenten räumlichen Verhalten beitragen. Unerwünschte oder gesetzwidrige Entwicklungen sollen bereits präventiv vermieden werden. In Absatz 3 soll der Bund daher ausdrücklich ermächtigt werden, entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Mit der Erwähnung dieser Massnahmen soll auch zum Ausdruck gebracht werden, dass der Bund seine Verantwortung für eine gesamträumlich kohärente Entwicklung und die Einhaltung der bundesrechtlichen Vorgaben durch die Kantone künftig verstärkt wahrnehmen will.

Art. 72 Vorübergehende Nutzungszonen

Die Bestimmung entspricht dem geltenden Recht (Art. 37 RPG).

Art. 73 Ersatzvornahme

In der Regel ist davon auszugehen, dass die Kantone das Bundesrecht weitgehend korrekt anwenden. In Einzelfällen kann die Fachstelle des Bundes mit ihrem Beschwerderecht korrigierend eingreifen. Es kommt jedoch vor, dass sich Kantone in gewissen Bereichen systematisch über Bestimmungen und Grenzen des Bundesrechts hinwegsetzen. Dies ist sowohl aus der Sicht des Bundes als auch aus der Sicht jener Kantone, welche im langfristigen Interesse der Allgemeinheit die Regelungen respektieren, unhaltbar und auf dem Weg der Beschwerde im Einzelfall nicht wirkungsvoll zu korrigieren. In Zeiten, in welchen viel Gewicht auf eine effiziente Aufgabenerfüllung auch in der öffentlichen Verwaltung gelegt wird, sind dem Bund die hierfür notwendigen Instrumente zu geben. Wenn der Bund die Möglichkeit hat, einem Kanton – als ultima ratio – in einem bestimmten Bereich oder insgesamt die Entscheidkompetenz zu entziehen und diese im Sinne einer Ersatzvornahme selber auszuüben, dürfte dies nicht zuletzt auch präventive Wirkung entfalten.

Dass die Vorschrift wirklich als ultima ratio gemeint ist, ergibt sich daraus, dass erstens vorgängig eine Mahnung an den Kanton ergehen muss, und dass es der Bundesrat selber ist, welcher diese Massnahme anordnen müsste.

Formell würde die Vollzugskompetenz an die Fachstelle des Bundes übertragen. Um eine reibungslose Weiterführung der Geschäfte zu ermöglichen und um nicht unnötig hohe Kosten zu Lasten des Kantons zu generieren, wäre auch denkbar, dass die bisher für den Kanton tätigen Funktionäre die entsprechende Arbeit unter der Weisungs- und Entscheidbefugnis der Fachstelle des Bundes weiterführen würden. Details, wie der Bund die ihm entstehenden Kosten verrechnen würde, wären allenfalls in der Verordnung zu regeln.

Der Übergang von der Bewilligungskompetenz an die Fachstelle des Bundes sowie der analoge Übergang der Kompetenz wiederum zurück an den Kanton wären mit erheblichem Aufwand verbunden. Wenn die Bewilligungskompetenz wiederum dem Kanton übergeben werden soll, muss daher als genügend wahrscheinlich erscheinen, dass die Aufgabe künftig korrekt erfüllt wird.