Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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Art. 74 Kürzung von Bundesbeiträgen
Der heute geltende Artikel 30 RPG verpflichtet den Bund, Beiträge an raumwirksame Massnahmen davon abhängig zu machen, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen. Statt einer solchen sehr punktuellen, dafür aber verpflichtenden Sanktion soll eine Sanktion mit breiterem Anwendungsbereich treten, welche dafür von höheren Anforderungen abhängig gemacht werden soll. Auch hier geht es darum, in Extremfällen griffigere Instrumente zur Durchsetzung des Bundesrechts zu erhalten. Und wie bei der Ersatzvornahme muss auch diese Sanktion zuerst explizit angedroht werden.
Der Betrag, um den die Beiträge gekürzt werden, muss sich mit Blick auf die in Frage stehende Verletzung von Bundesrecht als verhältnismässig erweisen.
Die Sanktion kann nur bei der Verletzung von materiellem Raumentwicklungsrecht des Bundes zur Anwendung kommen.
1.4 3. Titel: Rechtsschutz
Art. 75
Artikel 75 E-REG entspricht inhaltlich in weiten Teilen der Bestimmung von Artikel 34 RPG. Neu soll der Kanton auch im Nutzungsplanverfahren Beschwerde beim Bundesgericht führen können. In erster Linie ist dabei an diejenigen Fälle gedacht, in welchen der Kanton die Nutzungsplanung selber durchführt und vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz mit seinen Anliegen unterliegt. Zu denken ist aber auch an jene Fälle, bei denen der Kanton bloss Genehmigungsbehörde ist, der gerichtliche Entscheid jedoch kantonale Planungsinteressen berührt. In beiden Fällen ist es sachlich richtig, dass der Kanton als wichtiger Planungsträger seine Interessen auch vor dem Bundesgericht geltend machen kann.
Die Aufzählung in Absatz 2 schliesst selbstverständlich die Fälle nicht aus, in denen dem Gemeinwesen aus andern Gründen Parteistellung und damit die Beschwerdelegitimation zukommt, so etwa dann, wenn der Kanton oder die Gemeinde als Bauherr oder Grundeigentümer auftritt.
1.5 4. Titel: Schlussbestimmungen
1.5.1 1. Kapitel: Reservebauzonen
Vorbemerkungen zu den Artikeln 76 - 79 E-REG
Hintergrund dieser Bestimmungen ist der Umstand, dass es unter der Herrschaft des RPG nicht gelungen ist, die Bauzonen auf ein bundesrechtskonformes Mass zu reduzieren. So weist der Raumentwicklungsbericht des ARE von 2005 60'000 ha unüberbauter Bauzonen aus und zeigt auf, dass gerade Gemeindetypen mit einer eher schwachen baulichen Entwicklung (Agrargemeinden und periurbane ländliche Gemeinden) über Bauzonenreserven in der Grössenordnung von 35 Prozent verfügen