Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/106: Revision des Raumplanungsgesetzes · 104 Seiten
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(Ziff. 2.4.2, S. 33 ff.). Zu den politischen Schwierigkeiten, die bei einer Verkleinerung der Bauzonen zu überwinden sind, kommt die Angst vor hohen Forderungen aus materieller Enteignung hinzu. Eine Erfolg versprechende neue Regelung ist daher nur denkbar, wenn die öffentlichen Interessen an gesetzeskonformen Bauzonengrössen durchgesetzt werden können, ohne dass die Interessen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer derart eingeschränkt werden, dass eine Entschädigung zu Lasten der Gemeinwesen als notwendig erscheint. Zu diesem Zweck wird übergangsrechtlich die Möglichkeit von Reservebauzonen geschaffen. Ohne Änderung der Nutzungsplanung soll zwar auch in Reservebauzonen nur nach den für die Kulturlandzonen geltenden Regeln gebaut werden können. Dafür sollen die Eigentümerinnen und Eigentümer die Garantie haben, dass ihr Land entweder bei späteren Einzonungen berücksichtigt oder dann gegen eine angemessene Entschädigung einer Kulturlandzone zugewiesen wird. Diese Entschädigung soll primär durch jene Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer geleistet werden, deren Grundstücke aus einer Kulturlandzone der Bauzone zugewiesen und dabei - aus wichtigen Gründen - Grundstücken aus der Reservebauzone vorgezogen wurden.
Verglichen mit dem geltenden Recht bietet eine solche Lösung allen Beteiligten Vorteile:
- Muss nach geltendem Recht eine Gemeinde ihre Bauzonen redimensionieren, so
kann mit den bisher noch unüberbauten Grundstücken Folgendes geschehen:
- Verbleib in der Bauzone,
- Zuweisung in eine Kulturlandzone gegen volle Entschädigung (Fälle der materiellen Enteignung),
- entschädigungslose Zuweisung zu einer Kulturlandzone.
Für die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer gibt es daher faktisch nur ein „Alles oder Nichts“. Die vorgeschlagene Lösung mit den Reservebauzonen soll diese Härte mildern, indem für gewisse Eigentumsbeschränkungen zwar keine volle Entschädigung, aber trotzdem eine wesentlich bessere Rechtssituation geschaffen werden soll, als sie bei entschädigungsloser Zuweisung zu einer Kulturlandzone gilt.
- Für die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, welche bisher nicht
in einer Bauzone lagen, die sich aber dafür eignen würden, vergrössert die vorgeschlagene Regelung dank des Ausgleichsmechanismus (Art. 78 E-REG) die Chance, dass ihr Land trotzdem noch einer Bauzone zugewiesen werden kann.
- Dem planenden Gemeinwesen schliesslich erlaubt diese Regelung ein Maximum
an Spielraum bei einem Minimum an finanzieller Belastung.
Art. 76 Zuweisung zu Reservebauzonen
Reservebauzonen sollen sich nicht als neuer Zonentyp definitiv etablieren. Es handelt sich vielmehr um ein übergangsrechtliches Instrument, welches eine Verstärkung der geordneten Besiedlung des Landes ermöglichen soll, ohne Gemeinwesen oder Private finanziell untragbar zu belasten.