Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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in einer ersten Zeit mit dem Mittel der Kontingente begrenzt wird, sind bulgarische und rumänische Staatsangehörige nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II berechtigt, um Anerkennung ihres Diploms zu ersuchen. Tatsächlich wird es wie schon bei der Erweiterung auf die EU-Beitrittsstaaten von 2004 nicht nötig sein, dass Personen, die ein Diplomanerkennungsgesuch stellen wollen, über eine Kontingentseinheit verfügen. Allenfalls benötigte, zusätzliche personelle Ressourcen werden im Zusammenhang mit der anstehenden Aktualisierung des Anhangs III zum FZA beantragt werden.
5. Abschluss- und Genehmigungsverfahren auf nationaler und internationaler Ebene
Nach der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien muss das Zusatzprotokoll II den internen Verfahren der Parteien entsprechend genehmigt und ratifiziert werden, damit es in Kraft treten kann. In der Schweiz müssen die beiden Kammern über das Ergebnis der Verhandlungen zur Ausdehnung des FZA befinden. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Zusatzprotokolls II untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien wird vom Parlament parallel zum Geschäft betreffend die Weiterführung des FZA behandelt. Sollte das FZA nicht weitergeführt werden, müsste die Schweiz dies vor dem 31. Mai 2009 notifizieren; andernfalls wird das FZA automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert. Angesichts der kurz bemessenen Fristen werden diese beiden Geschäfte von den Eidgenössischen Räten in einer Sondersession im April 2008 und in der ordentlichen Sommersession 2008 behandelt.
Der Genehmigungsbeschluss der EU ist spätestens bis zum Juli 2008 zu erwarten.