Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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Die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG sehen im Wesentlichen die Teilnahme Bulgariens und Rumäniens am System vor, das durch die im vorhergehenden Absatz genannten Richtlinien begründet wird. Für das sektorielle Anerkennungssystem listen sie diejenigen Titel auf, welche die Schweiz automatisch anerkennen müsste.
4.4.3 Inhalt der Rechtsakte über die Beitrittsvoraussetzungen
Die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EWG ändern die im Anhang III zum FZA übernommenen Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft. Sie erbringen die Anpassung an die bereits rechtsgültige Situation hinsichtlich der Beziehungen zwischen der Schweiz und den EG-Mitgliedstaaten, und zwar für alle vom Anhang III zum FZA berührten Bereiche.
4.4.4 Vorbehalt der Schweiz gegenüber der Anerkennung der Diplome von Hebam-
men sowie von Pflegefachpersonen im Bereich allgemeiner Krankenpflege.
Die detaillierten Informationen zu den rumänischen und bulgarischen Diplomen in den Bereichen Krankenpflege und Hebammen liegen erst seit Kurzem vor und werden zurzeit von den zuständigen Stellen (BBT, Rotes Kreuz) geprüft. Ein allfälliger einseitiger Vorbehalt der Schweiz wird dem Zusatzprotokoll II vor dessen Unterzeichnung in Form einer entsprechenden Erklärung angefügt.
4.4.5 Verhandlungsergebnis
Bei den Verhandlungen über die Integrierung der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA wurde beschlossen, auch die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG einzubauen. Wenn das Verfahren zur Änderung des Anhanges III dem Terminkalender entsprechend verläuft, müssten die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG noch vor dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II in den Anhang III zum FZA integriert werden. Dieses Verfahren bezweckt, ein zweites Änderungsverfahren gleich nach Inkrafttreten des Zusatzprotokolls zum FZA zu erübrigen. Zudem lässt sich damit eine Verzögerung vermeiden, die eingetreten wäre, wenn der Anhang III erst nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II geändert worden wäre.
Da der Anhang III zum FZA nicht über das Zusatzprotokoll II, sondern über ein anderes Verfahren im Rahmen des vom FZA eingeführten Gemischten Ausschusses geändert wird, enthält das Zusatzprotokoll II nur einen allgemeinen Verweis auf den Umstand, dass die Vertragsparteien gegenseitig auch das System zur Diplomanerkennung, wie es gegenwärtig im FZA vorgesehen ist, anwenden wollen. Das Inkrafttreten der Bestimmungen über die zwischen der Schweiz einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits vereinbarte Diplomanerkennung wird auf den Zeitpunkt verschoben, in dem das Zusatzprotokoll II in Kraft tritt.
4.4.6 Anpassungen an das schweizerische Recht
Auf Bundesebene sind einige Anpassungen derjenigen Gesetze, in die das FZA übernommen wurde, nötig. Es handelt sich vor allem um den Anhang zum Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) und die Verordnung vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (SR 811.112.0).
4.4.7 Auswirkungen auf die Finanzen und den Personalbedarf
Die Ausdehnung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien dürfte im Hinblick auf die Anerkennung der Diplome zu einem mässig erhöhten Personalbedarf führen, da mit einer steigenden Zahl von Anerkennungsgesuchen zu rechnen ist. Obwohl die Freizügigkeit