Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

4.4 Diplomanerkennung

4.4.1 Einleitung

Mit ihrem Beitritt zur EU nehmen Bulgarien und Rumänien vollständig am europäischen System der Diplomanerkennung teil. Die Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG enthalten die Rechtsgrundlagen der Gemeinschaft betreffend die Diplomanerkennung; diese müssen aufgrund des Beitritts von Bulgarien und Rumänien angepasst werden. Diese Rechtsgrundlangen werden auch im Anhang III zum FZA übernommen werden.

Die einschlägigen EU-Richtlinien über die Anerkennung der Diplome beschreiben die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates gestützt auf ihre bescheinigte Ausbildung eine reglementierte Berufstätigkeit ausüben können, d.h. eine Berufstätigkeit, die Inhaberinnen und Inhabern staatlich anerkannter Diplome vorbehalten ist.

Der Kontext der Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG für den Bereich der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen wird soeben entwickelt, weil parallel zur Erweiterung der Freizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien die Schweiz und die Europäische Kommission über die Übernahme der Weisung 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA verhandeln (nebst anderen Zusätzen). Folglich sollte sich beim Inkrafttreten des Zusatzprotkolls II zu Bulgarien und Rumänien die zwischen der Schweiz und den EG-Mitgliedstaaten anwendbare Diplomanerkennung bereits nach der Richtlinie 2005/36/EG richten. Indessen ist das Verfahren zur Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA im Zeitpunkt der Niederschrift dieser Erläuterungen noch nicht abgeschlossen. Es ist vorgesehen, diesen Abschluss noch vor dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II zu bewerkstelligen.

4.4.2 Ausdehnung des Personenfreizügigkeitsabkommens im Bereich der Diploman-

erkennung

Der Anhang III zum FZA verweist auf mehrere Systeme der Anerkennung von Diplomen (allgemeines Anerkennungssystem, sektorielles Anerkennungssystem sowie die auf Berufserfahrung gestützte Anerkennung), welche die Rechte der schweizerischen Bürger/innen und der Bürger/innen der Europäischen Union regeln; diese Systeme finden Anwendung auf die reglementierten Berufe. Im Zeitpunkt der Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG in den Anhang III zum FZA werden sich die mit der Anerkennung der beruflichen Qualifikationen von Erbringern zeitlich begrenzter Dienstleistungen verbundenen Aspekte gleichfalls nach diesem Anhang richten.

Hinsichtlich der Diplomanerkennung besteht die Erweiterung der Personenfreizügigkeit auf Bulgarien und Rumänien konkret in der Übernahme der im Anhang III zum FZA enthaltenen Richtlinien 2006/100/EG und 2006/101/EG. Die erstere ändert die Richtlinien, die im gegenwärtigen Zeitpunkt bereits im Anhang III zum FZA übernommen worden sind (namentlich die Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 99/42/EG, welche durch die Weisung 2001/19/EG über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise geändert worden sind, sowie die sektoriellen, auf Rechtsanwälte anwendbaren Richtlinien 77/249/EWG und 98/5/EG, die auf Ärzte anwendbare Richtlinie 93/16/EWG, die auf die für allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern und Krankenpfleger anwendbaren Richtlinien 77/452/EWG und 77/453/EWG, die auf praktizierende Zahnärzte anwendbaren Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG, die auf Veterinäre anwendbaren Richtlinien 78/1026/EWG und 78/1027/EWG, die auf Hebammen anwendbaren Richtlinien 80/154/EWG und 80/155/EWG, die auf Apotheker anwendbaren Richtlinien 85/432/EWG und 85/433/EWG und die auf Architekten anwendbare Richtlinie 85/384/EWG) sowie die Richtlinie 2005/36/EG; die letztere ändert die Richtlinien 74/556/EWG und 74/557/EWG über die Verteilung von Giftstoffen, die gleichfalls in den Anhang III zum FZA übernommen worden sind.