Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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Arbeitslosenversicherung

Im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen mit der EU-15 und der EU-10, die gezeigt haben, dass die seinerzeit erwarteten Arbeitslosenversicherungskosten nicht eintrafen, ist im Zusammenhang mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf die neuen EU-Mitgliedstaaten kein nennenswerter Anstieg der Arbeitslosenversicherungskosten zu befürchten. Dies umso weniger, als die Schweiz den neuen Mitgliedstaaten namentlich im Bereich der Kurzaufenthaltsbewilligungen nur unbeträchtliche Kontingente garantiert. Nimmt man als Berechnungsgrundlage für die Ausgaben von 2010 (in der Erwartung, dass das Zusatzprotokoll II zum Abkommen in jenem Jahr in Kraft tritt) die für dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen für Angehörige dieser neuen EU-Mitgliedstaaten zusätzlich bereitgestellten 6'000 Kontingentseinheiten und die für Kurzaufenthaltsbewilligungen zusätzlich bereitgestellten ca. 5'700 Kontingentseinheiten, so dürften sich die Nettozusatzkosten (zusätzliche Ausgaben minus zusätzlich eingenommene Beiträge) in der Höhe von 7 Millionen Schweizerfranken bewegen − unter der Voraussetzung, dass die Kontingente voll genutzt werden. Bei Ablauf der Übergangsfrist, wenn die Kontingente für dauerhafte Aufenthaltsbewilligungen einen Stand von ungefähr 1'200 Einheiten und die Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen einen Stand von ungefähr 11'100 Einheiten erreicht haben werden, könnten sich die Nettozusatzkosten bei voller Ausschöpfung der Kontingente auf ca. 12 Millionen Franken belaufen. In diesen Zahlen eingeschlossen sind die Rückzahlungen der Arbeitslosenversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer mit unterjährigem Arbeitsvertrag an die Herkunftsstaaten (d.h. ca. drei Millionen Schweizerfranken zu Beginn und fünf Millionen Franken am Ende der Übergangsperiode).

Familienzulagen

Bundesrecht: Haushaltszulagen, die an Arbeitnehmer im Landwirtschaftssektor ausbezahlt werden, deren Familie sich in einem der neuen Mitgliedstaaten aufhält, werden ebenfalls exportiert. Die damit verbundenen finanziellen Folgen werden jedoch sehr gering sein, einerseits, weil die Zahl der Betriebe in diesem Sektor abnimmt, und andererseits, weil die Einstellung von Arbeitnehmern aus diesen neuen Staaten in den meisten Fällen auf Kosten von Angehörigen anderer EG-Mitgliedstaaten erfolgen dürfte.

Kantonale Familienzulagen: Da entsprechende Daten fehlen, können allfällige Zusatzkosten im Bereich der kantonalen Familienzulagen nicht geschätzt werden.

4.3.5.2 Auswirkungen auf den Personalbestand

Das Zusatzprotokoll II erweitert unsere sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen zu den beiden neuen Vertragsstaaten nur geringfügig. Ein zusätzlicher Aufwand an Verwaltungsarbeit ist weder für die Versicherungseinrichtungen noch für den Bund zu erwarten.

Die Schweizerische Ausgleichskasse und die für im Ausland lebende Versicherte zuständige Stelle der Abteilung Invalidenversicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung, zwei mit der Umsetzung der internationalen Konventionen über soziale Sicherheit betraute Einrichtungen, die zugleich als Verbindungsorganismen funktionieren, benötigen eine zusätzliche Stelle. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Prämiensenkungen für Rentenbezüger/innen und ihre Familienmitglieder ortet die gemeinsame Einrichtung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) keinen zusätzlichen Stellenbedarf; dasselbe gilt im Hinblick auf die Erfüllung der übrigen Aufgaben, die ihr nach Artikel 18 Absätze 2bis - 2quater KVG zugeteilt sind (Entscheide über die Gesuche um Ausnahme von der Versicherungspflicht, amtliche Zuteilung an einen Versicherer, Unterstützung, die den Kantonen bei der Umsetzung der Prämiensenkung gewährt wird).

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung wäre eine zusätzliche Person nötig, um den Personalbedarf auch insofern zu decken, als die Arbeitsbelastung schon mit dem Inkrafttreten des Protokolls betreffend die Ausdehnung des FZA auf die 10 Staaten der EU-10 beträchtlich zugenommen hat, ohne dass es bisher möglich gewesen wäre, den Personalbestand an die veränderte Situation anzupassen.