Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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2. Verlauf und Ergebnisse der Verhandlungen
Den Verhandlungen mit der EU lag die Absicht zugrunde, angemessene Übergangsbestimmungen für die schrittweise und kontrollierte Einführung des freien Personenverkehrs mit Bulgarien und Rumänien zu definieren. In Übereinstimmung mit dem Übergangsregime, das gestützt auf das Zusatzprotokoll I zum Abkommen gegenüber den am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten angewendet wird, muss der Zugang zum Arbeitsmarkt etappenweise erfolgen.
Die Verhandlungen fokussierten einerseits grundsätzlich die Fristen des Übergangszeitraums und den Beginn des Fristenlaufs, andererseits die Geltungsdauer der spezifischen Schutzklausel, welche die Wiedereinführung von Kontingenten auch nach Ablauf der Übergangsfrist ermöglicht. Rasch erzielen liess sich eine Übereinstimmung in Bezug auf das anzuwendende Übergangsregime und seine Geltungsdauer; man einigte sich auf ein separates Übergangsregime auf der Grundlage eines Protokolls, das ähnlich ausgestaltet wird wie dasjenige für die der EU am 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten (maximale Übergangsperiode von sieben Jahren, während der die Schweiz ihre arbeitsmarktlichen Zugangsbeschränkungen aufrecht erhalten kann, wobei eine schrittweise Zunahme der proportional zur Bevölkerungszahl der beiden neuen Mitgliedstaaten erteilten Bewilligungskontingente mit einbegriffen ist).
Forderte die EU ursprünglich den zeitlichen Beginn der Übergangsfristen zur Ausdehnung des Abkommens auf Bulgarien und Rumänien am Datum der Erweiterung der EU auf diese beiden Staaten, d.h. dem 1. Januar 2007, und bot sie eine spezifische Schutzklausel von drei Jahren an, so konnte dann ein Kompromiss gefunden werden, der den Beginn der Übergangsfrist, während der die Schweiz ihre bisherigen arbeitsmarktlichen Beschränkungen (Inländervorrang, Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen, progressive Erhöhung der Kontingente) weiterführen kann, auf den Zeitpunkt, in dem das Zusatzprotokoll II in Kraft tritt, festlegte. Die Geltungsdauer der spezifischen Schutzklausel wurde am Ende auf drei Jahre festgelegt. Damit wird der Schweiz die Möglichkeit eingeräumt, im Falle einer übermässigen Einwanderung von Angehörigen dieser beiden Staaten wieder Kontingente einzuführen.
Miteinbezogen wurde auch die hohe Bereitschaft Bulgariens und Rumäniens, die mit diesen beiden Ländern bereits abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen unter Berücksichtigung der vollständigen Umsetzung des Besitzstandes von Schengen / Dublin auszubauen. Der Umstand, dass die Frage der Rückübernahmeabkommen am Ende von der Personenfreizügigkeit getrennt wurde, rechtfertigt sich umso mehr, als in letzter Zeit ein bedeutender Rückgang bulgarischer und rumänischer Asylgesuche festzustellen war.
Das Ergebnis der Verhandlungen wurde im Zusatzprotokoll II zum Freizügigkeitsabkommen festgehalten, welches integraler Bestandteil des FZA ist. Dieses Protokoll behandelt hauptsächlich die Modalitäten der auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit basierenden Übergangsperiode und die Festlegung aufsteigender Kontingente. Gegenstand der Verhandlungen waren auch die Koordinierung der Systeme für soziale Sicherheit (Anhang II) und die Anerkennung von Diplomen (Anhang III); diese zwei Punkte bilden gleichfalls einen integralen Bestandteil des FZA.
Die zur Vernehmlassung unterbreiteten Verhandlungsergebnisse sind befriedigend. Am Ende der Übergangsperiode werden die Staatsangehörigen von Bulgarien und Rumänien in der Schweiz in den Genuss derselben Behandlung kommen wie diejenigen der übrigen Vertragsparteien. Die ausgehandelten Fristen und Kontingente garantieren eine kontrollierte Öffnung des Arbeitsmarktes.