Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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Alters- und Hinterlassenenversicherung

Das FZA verpflichtet die Schweiz, Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten gemäss dem Grundsatz der Gleichbehandlung den Beitritt zur fakultativen AHV/IV zu bewilligen. Bei der Revision der freiwilligen Versicherung hat das Parlament beschlossen, für Personen, die im EU-Raum wohnhaft sind, die Möglichkeit des Beitritts zu dieser Versicherung aufzuheben. Daher ist diese Bestimmung ab Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II zum FZA auch auf die neuen EG-Mitgliedstaaten anwendbar. Für bereits versicherte Personen ist eine Übergangsregelung vorgesehen, die derjenigen entspricht, welche seit dem Inkrafttreten des FZA angewendet wird.

Berufliche Vorsorge

Gemäss der im FZA eingeführten Regelung, ist seit dem Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist, d.h. seit dem 1. Juni 2007, die Barauszahlung beim Austritt aus der Versicherungspflicht im Zeitpunkt, in dem die versicherte Person die Schweiz verlässt, nicht mehr möglich, wenn die versicherte Person in einem EG-Mitgliedstaat obligatorisch einer Pensionsversicherung angeschlossen ist. Bulgarien und Rumänien werden ab Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II ohne erneute Übergangsfrist von dieser Regelung betroffen sein.

Arbeitslosenversicherung

Im Bereich der Arbeitslosenversicherung gelten die Bestimmungen, welche die Schweiz gegenwärtig auf die Staatsangehörigen der EU-25 anwendet, auch für die Staats-angehörigen von Bulgarien und Rumänien. Es wurde eine 7-jährige Übergangsfrist ausgehandelt, die den Übergangsfristen ähnlich ist, die für die EU-15 und die EU-10 gelten. Während dieser Frist sind arbeitslose bulgarische und rumänische Staatsangehörige im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EG/EFTA) nicht berechtigt, die in einem andern EU-Staat angesammelten Versicherungszeiten aufzusummieren, um in der Schweiz Arbeitslosengelder zu beziehen. Umgekehrt werden die von ihnen in der Schweiz einbezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge an ihr Herkunftsland rücküberwiesen.

4.3.4 Bedeutung des Anhangs II des Zusatzprotokolls II zum FZA für die Schweiz

Die zwischen dem schweizerischen System der sozialen Sicherheit und den entsprechenden Systemen der neuen EG-Mitgliedstaaten durchgeführte Koordinierung vereinheitlicht und verbessert den sozialversicherungsspezifischen Schutz der in diesen Staaten lebenden Schweizerinnen und Schweizer sowie den entsprechenden Schutz der in der Schweiz lebenden Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten.

4.3.5 Auswirkungen

4.3.5.1 Finanzielle Auswirkungen

Mit ungefähr 6'000 Personen (Stand vom 31.12.2006) ist der Bestand der in der Schweiz wohnhaften Angehörigen der beiden neuen Mitgliedstaaten bescheiden; dasselbe trifft auf die im Register der Zentralen Ausgleichskasse in Genf erfassten Versicherten zu (Oktober 2007: 6'532 bulgarische und 13'045 rumänische Staatsangehörige).

Aufgrund der progressiven Öffnung des Arbeitsmarktes bis hin zur vollständigen Freizügigkeit nach Ablauf der Übergangsfrist könnten diese Zahlen ansteigen. Ist die vollständige Freizügigkeit erst einmal eingeführt, sind ihre Auswirkungen und auch die Kostenentwicklung schwer abzuschätzen, da sie von zahlreichen Faktoren abhängen. Die nachfolgenden Zahlen sollen die möglichen finanziellen Auswirkungen kurz vor Augen führen. Ganz allgemein ist zu präzisieren, dass im Vergleich zu den jährlichen Gesamtausgaben der schweizerischen Sozialversicherungen sowie in Anbetracht der vergleichsweise bescheidenen Zahl der betroffenen Personen die finanziellen Auswirkungen begrenzt sein werden. Ebenso haben die finanziellen Auswirkungen dieser Ausdehnung im Verhältnis zu den Kosten, die heute durch die Umsetzung des FZA verursacht werden, wenig Bedeutung. Es sei noch darauf