Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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gleich behandelt wie selbständig Erwerbstätige aus den übrigen EU-Mitgliedstaaten. Die Arbeitsmarktbedingungen (Inländervorrang und Kontrolle der Entlöhnungsbedingungen) können ihnen demnach nicht entgegengehalten werden. Im Weiteren sind diese Personen den gemäss Protokoll II festgelegten Kontingenten während der ersten 2 Jahre der Übergangsfrist unterstellt (Art. 2 Bst. b Ziff. 1b).

Gegenwärtige, bis zum Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II geltende autonome Regelung. Bis zum Inkrafttreten des Protokolls II bleiben die Angehörigen der beiden neuen Mitgliedstaaten der für Drittstaatsangehörige geltenden Regelung gemäss dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG; SR 142.20) und der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unterstellt. Die Schweiz hat sich auf autonomer Grundlage verpflichtet, den beiden neuen Mitgliedstaaten für den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Protokolls II und dessen Inkrafttreten präferenzielle Kontingente zur Verfügung zu stellen. Angehörigen der neuen Mitgliedstaaten können 282 Einheiten der Jahresaufenthaltskontingente und 1'006 Einheiten der Kurzaufenthaltskontingente ausgestellt werden. Dieser Beschluss ist in einer gemeinsamen, dem Protokoll II beigefügten Erklärung festgehalten.

4.2 Übergangsregelung für den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen (Anhang I des Zusatzprotokolls II zum FZA)

Im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zwischen der EU und Bulgarien / Rumänien wurden diesen Ländern Übergangsmassnahmen im Bereich des Erwerbs von Grundstücken und Zweitwohnungen zugebilligt. Innerhalb einer gewissen Frist können die beiden neuen Mitgliedländer ein Verbot oder Beschränkungen solcher Ankäufe durch ausländische Personen, die nicht in Bulgarien bzw. in Rumänien wohnen, aufrecht erhalten oder nötigenfalls sogar einführen. Für landwirtschaftliche Grundstücke beträgt die Frist sieben Jahre, für Zweitwohnungen fünf Jahre.

Die Schweiz übernimmt diese für die Übergangszeit vorgesehenen Beschränkungen im Rahmen des Protokolls II (Anhang I) vollständig und ohne sich gleiche Massnahmen vorzubehalten. Es handelt sich folglich nicht um reziproke Regelungen. Indessen sind auf Angehörige der neuen Mitgliedstaaten, genauso wie auf Staatsangehörige der EU-25, beim Kauf von Immobilien in der Schweiz die geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41, auch "Lex Koller" genannt) anwendbar. Somit erübrigt sich eine Anpassung des BewG an das Zusatzprotokoll II. In der Tat ist einerseits der Ankauf einer Zweitwohnung, in Entsprechung zum Ankauf einer Ferienwohnung, gemäss dem gegenwärtig geltenden BewG bewilligungs- und kontingentierungspflichtig, die notwendige Bewilligung kann nur unter klar definierten Voraussetzungen erworben werden. Andererseits ist zwar der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken durch Personen im Ausland nicht mehr den Beschränkungen der Lex Koller unterstellt; jedoch schränkt das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) seinerseits den Erwerb von Grundstücken durch den Grundsatz des "Selbstbewirtschafters" ein, der auch für schweizerische Staatsangehörige gilt, so dass Ankäufe durch Personen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten sozusagen unmöglich sind, weil diese Staaten keine Nachbarstaaten der Schweiz sind.

4.3 Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Anhang II des Zusatzprotokolls II zum FZA)

4.3.1 Ausgangslage

Die Beziehungen zwischen der Schweiz und der EG betreffend die soziale Sicherheit sind gestützt auf das FZA seit dem Juni 2002 mit den 15 damaligen EG-Staaten und seit dem April 2006 mit den zehn neuen EG-Mitgliedstaaten über die diesbezüglichen Koordinationsnormen der EG geregelt. Die letzteren sind in den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (materiell-