Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten

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3. Würdigung des Zusatzprotokolls II zum FZA

Die Ausdehnung des FZA auf Bulgarien und Rumänien fügt sich konzeptuell in die Europa- und Migrationspolitik des Bundesrates ein. Prognosen über die Einwanderung von Angehörigen dieser zwei Staaten und deren Auswirkung auf den Arbeitsmarkt sind verhältnismässig schwierig zu bewerkstelligen; von da her rührt auch die Wichtigkeit der Übergangsphase, der Kontingente und einer angemessenen speziellen Schutzklausel.

Der Umstand, dass die Schweiz gegenüber diesen zwei Ländern sieben Jahre lang die arbeitsmarktlichen Beschränkungen aufrecht erhalten kann, ermöglicht es, ein allfälliges Lohndumping zu verhindern. Ausserdem sind die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die sowohl auf Schweizer/innen als auch auf sämtliche Arbeitskräfte ausländischer Herkunft angewendet werden, seit dem 1. Juni 2004 in Kraft und wurden 2006 verschärft. Sie ermöglichen die Unterbindung von Sozial- und Lohndumping und bilden für den schweizerischen Beschäftigungsmarkt eine zusätzliche Schutzmassnahme.

Dank der Ausdehnung der sieben bilateralen Abkommen auf Bulgarien und Rumänien hat die Schweiz Zugang zum wiederum erweiterten gemeinsamen Markt der EU; was für unser Wirtschaftswachstum wichtig ist. Dieser Schritt öffnet den privilegierten Zugang zu den potentiellen Konsumentinnen / Konsumenten auf den Märkten dieser zwei Länder. Aufgrund der Flexibilität des schweizerischen Arbeitsmarktes ist zu erwarten, dass unsere Wirtschaft aus dem in diesen beiden neuen Mitgliedstaaten verfügbaren Potenzial an Arbeitskräften ihren Nutzen ziehen wird. Die schweizerischen Unternehmen werden somit die gleichen Chancen haben wie ihre Konkurrenz in der EU, notwendige Arbeitskräfte in Bulgarien und Rumänien zu rekrutieren.

Würde die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und Bulgarien / Rumänien nicht verwirklicht, so würde dies zu einem Ungleichgewicht der vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und den 27 Mitgliedstaaten der EU führen. Die EU stellt in der Tat einen gemeinsamen Binnenmarkt für alle ihre Mitgliedstaaten dar: Sie lässt es nicht zu, dass die Angehörigen gewisser Mitgliedstaaten anders behandelt werden als die Angehörigen der übrigen EU-Mitgliedstaaten; vorbehalten bleiben Übergangsbestimmungen, die zwischen allen betroffenen Parteien ausgehandelt wurden. Im Falle der Nichtausdehnung bestünde die Gefahr, dass die Europäische Union das FZA kündigen würde, was gemäss der Guillotine-Klausel nach Artikel 25 Absatz 4 FZA die Nichtanwendbarkeit der sechs übrigen 1999 abgeschlossenen sektoriellen Abkommen zur Folge hätte.

4. Materielle Bestimmungen des Zusatzprotokolls II

4.1 Allgemeiner Teil

Struktur. Dieses Protokoll orientiert sich an einer Struktur, die weitgehend mit derjenigen vergleichbar ist, die im Zusatzprotokoll über die Ausdehnung des FZA auf die der EU im Jahre 2004 beigetretenen Staaten (Zusatzprotokoll I) angewendet wurde. Der Hauptteil regelt die Übergangsperiode im Hinblick auf die Weiterführung der nationalen arbeitsmarktlichen Beschränkungen (Kontingente, Inländervorrang und Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen). Der Anhang I betrifft die Übergangsmassnahmen betreffend den Erwerb von Grundstücken und Zweitwohnungen. Anhang II regelt die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Das Zusatzprotokoll II enthält ausserdem einen allgemeinen Verweis darauf, dass die Vertragsparteien gegenseitig das im FZA vorgesehene System der Diplomanerkennung anwenden wollen. Der Anhang III zu diesem Abkommen ist Gegenstand gegenwärtig laufender Verhandlungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Kommission; es geht darin um die Übernahme der Richtlinie 2005/36/EG. Die Frage der Anwendung dieser Richtlinie auf Bulgarien und Rumänien wird von dem im Rahmen des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss geregelt.