Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/108: Protokoll II zur Ausdehnung des Abkommens über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 auf die zwei neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien · 12 Seiten
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rechtliche Bestimmungen) und 574/72 (Umsetzungsbestimmungen) enthalten und betreffen alle klassischen Versicherungszweige (Krankheit − nichtberufliche Unfälle mit eingeschlossen − und Mutterschaft, Invalidität, Alter, Tod − Hinterlassenenleistungen −, Berufsunfälle und berufliche Erkrankungen, Arbeitslosigkeit und Familienleistungen). «Koordinierung» bedeutet, dass die Vertragsstaaten bei der Anwendung ihrer Gesetze über die Sozialversicherungen gewisse gemeinsame Grundsätze (z.B. Verbot jeglicher Diskriminierung im Zusammenhang mit der Nationalität, Barauszahlung von Leistungen ins Ausland, Aufsummierung der Versicherungszeiten, um das Erfordernis der minimalen Versicherungsdauer zu erfüllen, gegenseitige Hilfe im Bereich der Kranken- und Unfallversicherungsleistungen) beachten müssen, im Übrigen aber die Freiheit haben, ihr Landesrecht nach ihren eigenen Bedürfnissen zu organisieren. Die Koordinierungsregeln und die strukturellen Besonderheiten des FZA findet man in der Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG beschrieben (BBl 1999 6128).
4.3.2 Ziel und Verlauf der Verhandlungen
Die Verhandlungen zielten darauf ab, Bulgarien und Rumänien in die zwischen der Schweiz und der EG bereits bestehende Koordinierung der Sozialversicherungssysteme zu integrieren. Diese Koordinierung musste sich an dieselben Regeln halten, die schon mit den 25 Mitgliedstaaten der EG vereinbart worden waren, und die Anpassungen mussten sich auf diejenigen Bereiche beschränken, für die schon im FZA Spezialregelungen vorgesehen waren.
4.3.3 Verhandlungsergebnisse
4.3.3.1 Allgemeines
Aufgrund des Zusatzprotokolls II werden Bulgarien und Rumänien zu Vertragsparteien des FZA; sie werden im Anhang II zum FZA (soziale Sicherheit) erwähnt. Die EG-Verordnung über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien ist in der im Anhang II aufgeführten Liste des gemeinschaftlichen Besitzstandes aufgeführt, und die Anhänge der Verordnungen (EWR) 1408/71 und 574/72 werden durch die Einfügung dieser Staaten ergänzt. Das mit Bulgarien bereits abgeschlossene bilaterale Abkommen über soziale Sicherheit wird im Prinzip suspendiert (Art. 20 FZA) und überall dort, wo das FZA dieselbe Materie regelt, durch die Koordinierungsregeln des FZA ersetzt. Es bleibt auf Fälle anwendbar, die vom FZA nicht erfasst werden. Die Regeln zur Koordinierung der sozialen Sicherheit werden ab Inkrafttreten des Zusatzprotokolls II ohne Übergangsphase uneingeschränkt angewendet; ausgenommen sind die Übergangsbestimmungen der Arbeitslosenversicherung.
4.3.3.2 Die Koordinierungsregeln und ihre Auswirkungen auf die schweizerischen So-
zialversicherungen
Das Koordinierungsrecht der EG und seine Auswirkungen auf die schweizerischen Sozialversicherungen sind in der Botschaft zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG (BBl 1999 6128, Ziff. 273.22 und 273.23) im Detail kommentiert. Der Anhang II zum FZA ist seither durch zwei Beschlüsse des Gemischten Ausschusses geändert worden: Beschluss Nr. 2/2003 vom 15. Juli 2003 (AS 2004 1277) und Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (AS 2006 5851). Nachfolgend werden nur die von der vorliegenden Ausdehnung betroffenen Bestimmungen des FZA erwähnt.
Krankenversicherung
Bulgarien und Rumänien wünschten die mit gewissen Staaten vereinbarten besonderen Regelungen nicht anzuwenden; somit sind die gewöhnlichen Koordinierungsregeln anwendbar.