Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 37Fedlex · Erläuternder Bericht

nachfolgenden Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Artikel 23 Absatz 3bisE-MSchG). Nur die Gesuch stellende Gruppierung kann eine Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG registrieren lassen. Das IGE müsste das Eintragungsgesuch eines Dritten von Amtes wegen zurückweisen. Gemäss Artikel 22a Absatz 2 E-MSchG kann der Inhaber einer Garantiemarke oder einer Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG nicht alle Rechte aus Artikel 13 MSchG ausüben (ausschliessliches Recht des Markeninhabers). Er kann seine Rechte einzig gegenüber Benutzern geltend machen, die sich nicht an das Pflichtenheft der als Marke geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe halten. Dazu stehen ihm die Rechtsmittel der Artikel 52 ff. und 61 ff. MSchG zur Verfügung. Artikel 50a Absatz 6 E-MSchG nimmt den Begriff „identische oder vergleichbare Waren“ aus Artikel 22a Absatz 2 E-MSchG auf (vgl. Erläuterungen zu Artikel 50a E-MSchG; Kapitel 2.1.3).

Der Inhaber einer Garantie- oder Kollektivmarke nach Art. 22a E-MSchG kann Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn die Marke für identische oder vergleichbare Waren eingetragen worden ist und eine entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe oder ein ähnliches Zeichen enthält (vgl. Erläuterungen zu Artikel 31 Absatz 1terE-MSchG).

Variante :

Der Bundesrat schlägt vor, das System der Garantie- oder der Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG auf eine bereits registrierte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe abzustellen. Eine weitere Möglichkeit könnte darin bestehen, im MSchG eine ähnliche Lösung einzuführen, wie sie das Gemeinschaftsrecht oder das deutsche Recht kennt. In diesem Fall wäre die Eintragung als Garantie- oder als Kollektivmarke für alle Herkunftsangaben grundsätzlich erlaubt, und zwar unabhängig von deren Eintragung in ein offizielles Register. Auf der Grundlage der Marke könnte der Inhaber anderen den Gebrauch der Herkunftsangabe für wirtschaftliche Zwecke nur dann verbieten, wenn der Gebrauch gegen Artikel 48 oder 49 E-MSchG verstösst.

Artikel 22a E-MSchG hätte bei dieser Variante folgenden Wortlaut:

Artikel 22a Garantie- oder Kollektivmarke für Herkunftsangaben

1Abweichend von Artikel 2 Buchstabe a können Angaben Garantie-

oder Kollektivmarken sein, welche im Geschäftsverkehr der Be-

zeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleis-

tungen dienen.

2Diese Marken erlauben es dem Inhaber, Dritten den Gebrauch

dieser Angaben im Geschäftsverkehr zu verbieten, sofern der

Gebrauch gegen Artikel 48 und 49 verstösst.

Argumente dafür:

– Die vorgängige Eintragung in ein offizielles Register ist in dieser Variante nicht nötig. Es kann direkt ein Gesuch um Eintragung einer Herkunftsangabe als Garantie- oder Kollektivmarke gestellt werden. Das Markeneintragungs-