Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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verfahren gemäss dieser Variante ist viel weniger aufwändig als in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung.
– Aus demselben Grund dauert das Markeneintragungsverfahren gemäss die-
ser Variante weniger lange als in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Lösung. Der hauptsächliche Vorteil besteht insbesondere darin, dass die Unternehmen einer bestimmten Branche in der Schweiz so rascher eine Marke, die aus einer Herkunftsangabe besteht, erhalten können (zum Beispiel „Schweiz“, „Genf“ usw.) und im Ausland Marken, die aus dieser Angabe bestehen, hinterlegen können.
Argumente dagegen:
– Die Repräsentativität der Gruppierung, die eine Garantiemarke oder eine
Kollektivmarke hinterlegt, ist bei dieser Variante nicht gewährleistet. Bei dieser Variante würde es genügen, dass sich einige Unternehmen einer Branche mit gemeinsamen Interessen zusammenschliessen, um zu einer Markenhinterlegung berechtigt zu sein. Ihre Marke würde eingetragen werden und sie könnten gegen jede Hinterlegung einer gleichen Marke Widerspruch erheben. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung garantiert hingegen die Repräsentativität der Gruppierung.
– Die Gruppierung von Unternehmen, die als erste die Kollektivmarke oder
die Garantiemarke hinterlegt, könnte Kriterien festlegen (zum Beispiel in Bezug auf die Qualität), welche nicht den von Artikel 48 oder 49 E-MSchG definierten Kriterien entsprechen. Im Rahmen des Markeneintragungsverfahrens hat das Institut keine Möglichkeit, die Übereinstimmung zwischen den Kriterien des Reglements und den Voraussetzungen gemäss den Artikeln 48 und 49 E-MSchG zu überprüfen. Der Inhaber könnte natürlich Dritten den Gebrauch der Herkunftsangabe im Geschäftsverkehr nur verbieten, wenn der Gebrauch der Angabe nicht den in Artikel 48 oder 49 E-MSchG festgelegten Kriterien entspricht. De facto würde jedoch die an das Markenregister geknüpfte Öffentlichkeit zur Folge haben, dass die im Reglement enthaltenen Kriterien einer ganzen Branche auferlegt würden. Die Produzenten könnten sich durch diese Kriterien gebunden fühlen, auch wenn die Kriterien nicht unbedingt jenen der Artikel 48 und 49 entsprechen. Ist ein Produzent der Ansicht, dass die im Markenreglement festgelegten Kriterien nicht denjenigen von Artikel 48 oder 49 E-MSchG entsprechen, wäre er gezwungen, selber das Reglement vor einer richterlichen Behörde anzufechten. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung dagegen garantiert die Übereinstimmung zwischen den im Markenreglement enthaltenen Kriterien und den im Pflichtenheft der entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe festgelegten Voraussetzungen.
– Unter Anwendung des Madrider Systems könnten die Unternehmen der
gleichen Branche in gewissen Ländern die Marke – mit dem Reglement – eintragen lassen und auf diese Weise in diesen Ländern ihre eigenen Krite-