Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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rien auch den anderen Schweizer Produzenten aufzwingen49. So könnte beispielsweise eine Gruppierung multinationaler Unternehmen, welche chemische Produkte herstellt, die Marke „Schweiz“ in den USA eintragen lassen. Der Markeninhaber könnte dann in den USA gegen die Verwendung des Zeichens „Schweiz“ vorgehen, welches auf Waren angebracht wurde, die in der Schweiz von KMUs hergestellt wurden und die nicht den von den multinationalen Unternehmen im Reglement festgelegten Bedingungen entsprechen.
Aufgrund dieser erheblichen Nachteile hält der Bundesrat am System der Garantie- oder Kollektivmarke nach Artikel 22a E-MSchG fest, welches auf einer bereits eingetragenen Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe beruht.
Art. 22b Garantie- und Kollektivmarke für eine Weinbezeichnung (neu)
Entsprechend dem Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG für die registrierten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben sieht Artikel 22b, Absatz 1 E-MSchG vor, dass Kantone, die eine Ursprungsbezeichnungen für Wein nach Artikel 63 LwG schützen, innerhalb des gesetzlichen Rahmens von Artikel 11 der Weinverordnung50 eine entsprechende Garantie- oder Kollektivmarke eintragen lassen können. Aufgrund des TRIPS-Abkommen und der PVÜ ist eine solche Eintragung auch für ausländische Gemeinwesen vorgesehen, deren Ursprungsbezeichnungen für Wein den Anforderungen von Art. 63 LwG entsprechen. Vor dem Eintrag einer Marke im Sinne von Artikel 22b E-MSchG muss sich das ausländische Gemeinwesen an das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) wenden, welches dafür zuständig ist sicherzustellen, dass die in der Schweiz gesetzlich geregelten Kriterien auch von der ausländischen Ursprungsbezeichnung für Wein erfüllt werden. Stellt das BLW fest, dass die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Hinterlegung der Marke gemäss Art. 22a E-MSchG möglich.
Gemäss Artikel 22b Absatz 3 E-MSchG gelten die Bestimmungen, die für die Garantie- oder die Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG anwendbar sind, sinngemäss. Die Erläuterungen dieser Bestimmungen gelten also auch für die Garantie- oder Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22b E-MSchG. Der Inhaber einer Marke im Sinne von Artikel 22b Absatz 1 E-MSchG kann demnach seine Rechte nur gegenüber Benutzern geltend machen, die sich nicht an die Voraussetzungen der kantonalen Gesetzgebung halten. Er kann gemäss Artikel 31 Absatz 1ter E-MSchG Widerspruch gegen die Eintragung einer jüngeren Marke erheben, wenn die Marke für identische oder vergleichbare Waren eingetragen worden ist und eine kantonal geregelte Weinbezeichnung oder ein ähnliches Zeichen enthält.
49 Um diesen Fall zu vermeiden müssten die Produzenten, welche der Ansicht sind, der Inhalt des Reglements entspreche nicht den Voraussetzungen gemäss Artikel 48 und 49 E-MSchG, die in der Schweiz eingetragene Marke gemäss den Vorschriften des Madrider Systems innerhalb von 5 Jahren anfechten, um deren Löschung in der Schweiz und in jedem Land zu erreichen, in dem der Schutz beansprucht wurde. Nach Ablauf der 5 Jahre müsste die Marke in jedem einzelnen Land, in welchem sie registriert wurde, angefochten werden.
50 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (SR 916.140).