Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Art. 22c Garantie- und Kollektivmarke für eine durch Verordnung geregelte
Herkunftsangabe (neu)
Nach dem Muster von Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG für die registrierten Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben kann die Dachorganisation einer Branche, für die der Bundesrat gestützt auf Artikel 50 eine Verordnung erlassen hat, gemäss Artikel 22c Absatz 1 E-MSchG eine Garantie- oder Kollektivmarke für eine qualifizierte geografische Herkunftsangabe eintragen lassen, die Gegenstand der Verordnung ist. Der Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie (FH) könnte also eine Garantiemarke oder eine Kollektivmarke „Schweiz“ oder „Swiss made“ im Sinne von Artikel 22c Absatz 1 E-MSchG eintragen lassen und würde so über ein zusätzliches Instrument verfügen, um die Bezeichnung „Schweiz“ oder „Swiss made“ für Uhren vor allem im Ausland konsequent zu schützen. Aufgrund des TRIPS-Abkommens und der PVÜ ist eine solche Eintragung auch für Branchen vorgesehen, die von einer gleichwertigen ausländischen Regelung profitieren.
Die gemäss Artikel 22a Absatz 1 E-MSchG für die Garantiemarke oder die Kollektivmarke geltenden Regeln sind gemäss Artikel 22c Absatz 2 E-MSchG sinngemäss anwendbar. Die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen gelten deshalb auch für die Garantie- oder Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22c E-MSchG. So kann beispielsweise der Markeninhaber im Sinne von Artikel 22c Absatz 1 E-MSchG nur gegen Benutzer vorgehen, die sich nicht an die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates halten. Er kann gestützt auf Artikel 31 Absatz 1terE-MSchG gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben, welche für Waren eingetragen wurde, die in den Definitionsbereich der Verordnung des Bundesrats fallen und die in dieser Verordnung geregelte Herkunftsbezeichnung oder ein ähnliches Zeichen enthält.
Artikel 23 Absatz 3 und 3bis(neu)
Artikel 23 Absatz 3bisE-MSchG verweist auf Artikel 22a Absatz 2 E-MSchG, welcher vorsieht, dass der Markeninhaber seine Rechte nur gegen Benutzer durchsetzen kann, die sich nicht an das Pflichtenheft halten. Der Inhaber einer Marke, wie sie von Artikel 22a E-MSchG vorgesehen ist, soll folglich nicht vom Reglement profitieren, indem er zusätzliche, nicht im Pflichtenheft vorgesehene Voraussetzungen einführt. Das Markenreglement muss dem Pflichtenheft entsprechen. Oder einfacher ausgedrückt: das Pflichtenheft ist das Reglement. Aufgrund dieser Bestimmung darf der Markeninhaber im Reglement kein Entgelt nach Artikel 21 Absatz 3 MSchG vorsehen. Dies entspricht dem besonderen Wesen der Garantie- oder der Kollektivmarke im Sinne von Artikel 22a E-MSchG, wonach Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben von allen frei verwendet werden dürfen, die sich an die im Pflichtenheft definierten Voraussetzungen halten.
In Bezug auf die Kollektivmarke gehen die besonderen Bestimmung des Artikels 23 Absatz 3bisE-MSchG den allgemeinen Bestimmungen von Artikel 23 Absatz 3 1. Teilsatz MSchG vor (siehe die ausdrücklich vorgesehene Ausnahme in Art. 23 Abs. 3 2. Teilsatz E-MSchG). Das Reglement darf nicht den Kreis der Unternehmen bezeichnen, die zum Gebrauch der Marke berechtigt sind, sondern muss auf das Pflichtenheft verweisen. Indirekt wird also das Pflichtenheft den Kreis der Benutzer bestimmen (durch Festlegung der Voraussetzungen zur Benutzung der Ursprungsbezeichnung und der geografischen Angabe). In der Schweiz ist es folglich für den