Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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auch nachzuweisen, dass der Gebrauch der Herkunftsangabe auch nach dem Verständnis der Wirtschaftsbranchen korrekt ist, indem er beispielsweise repräsentative Unterlagen der betreffenden Branche vorlegt (z.B. Kataloge, Etiketten, Fotos, Werbematerial usw.), welche den Gebrauch bestätigen. Die Herkunftsangabe gilt dann als zutreffend, wenn nach dem Verständnis der Wirtschaftsbranchen und der Konsumentinnen und Konsumenten der Gebrauch der Herkunftsangabe klar und deutlich als richtig erachtet wird. Die folgenden zwei Beispiele fassen die obigen Erläuterungen zusammen: Eine KMU vertreibt „Schweizer“ Kosmetika, die vollständig in der Schweiz hergestellt worden sind. Sie erfüllt folglich die Voraussetzungen von Absatz 2 und 3 und darf somit die Angabe „Schweiz“ gesetzmässig auf ihren Produkten verwenden. Ein multinationales Unternehmen verkauft ebenfalls „Schweizer“ Kosmetika, betreibt jedoch nur Forschung und Entwicklung in der Schweiz. Somit erfüllt es die Bedingung nicht, wonach mindestens ein Herstellungsschritt in der Schweiz vorgenommen werden muss (Absatz 3, Buchstabe c, zweiter Satz). Dieses Unternehmen muss beweisen, dass der Gebrauch, den es von der Angabe „Schweiz“ macht, nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise korrekt ist.

Stellen die ausländischen Rohstoffe eines Produkts einen gewichtigen Teil der Gesamtkosten dar, greift die Annahme des richtigen Gebrauchs einer Herkunftsangabe gemäss Artikel 48 Absatz 5 E-MSchG ebenfalls. Wie oben angegeben, kann der Produzent diese Annahme geltend machen, wenn er nachweist, dass der Gebrauch der Herkunftsangabe dem Verständnis der Wirtschaftsbranchen und der Konsumentinnen und Konsumenten entspricht. Konkret bedeutet dies, dass der Produzent beweisen muss, dass – auch wenn die in der Schweiz angefallenen Kosten (Rohstoffe, Herstellungsschritte) weniger als 60% ausmachen - diese Produkte von den massgebenden Verkehrskreisen als Schweizer Produkte angesehen werden.

Für die beiden Produkte Schokolade und Uhren muss dieser Beweis nicht erbracht werden. Der Bundesrat hat nämlich vor langem die Kriterien zur Bestimmung der Herkunft von Schweizer Uhren und Schweizer Schokolade festgelegt und in spezifischen Verordnungen festgehalten. So gilt Schokolade aus ausländischem Kakao, jedoch hergestellt in der Schweiz, als Schweizer Produkt, wenn auch die anderen vorgesehenen Kriterien eingehalten sind. Die genauen Voraussetzungen werden in Artikel 53 Absatz 3 der Verordnung des EDI vom 23. November 2005 über Zuckerarten, süsse Lebensmittel und Kakaoerzeugnisse (SR 817.022.101) festgelegt. Für die Uhren sieht Artikel 4 der Verordnung über die Benützung des Schweizer Namens für Uhren (SR 232.119) vor, dass der Wert der Rohstoffe nicht für die Berechnung der Herstellungskosten zur Bestimmung der Herkunft eines Uhrengehäuses berücksichtigt werden darf. Ein Uhrengehäuse wird als schweizerisch erachtet, auch wenn es aus Gold hergestellt wurde, dessen Wert den Grossteil der Gesamtkosten des Uhrengehäuses ausmacht. Dies bedeutet, dass der Produzent für diese beiden spezifischen Produkte nicht mit Hilfe verschiedener Dokumente oder einer Befragung beweisen muss, dass die massgebenden Verkehrskreise die Herkunftsangabe als richtig erachten.

Abgesehen von den Uhren und der Schokolade muss der Produzent beweisen, dass die massgebenden Verkehrskreise die Herkunftsangabe als richtig erachten. Eine allgemeine Regelung, die auf alle Produkte anwendbar ist, wie Artikel 15 LKV, der das Produktionsland für Lebensmittel definiert, entbindet den Produzenten nicht von der Pflicht diesen Beweis zu erbringen, wenn er in den Genuss von Artikel 48 Absatz 5 E-MSchG kommen will.