Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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Für ausländische Herkunftsangaben ("France", "Bruxelles", etc.) muss die Schaffung neuer technischer Handelshemmnisse vermieden werden. Deshalb sieht Art. 48 Abs. 6 E-MSchG vor, dass eine Herkunftsangabe zutreffend ist, wenn sie die Anforderungen des entsprechenden Landes erfüllt. Die Kriterien von Art. 48 Abs. 2 und 3 E-MSchG müssen also nicht erfüllt sein. Der Begriff der Herkunftsangabe selber erheischt eine solche Regelung. Eine Herkunftsangabe muss im Ursprungsland definiert sein (also im Land, wo der geographische Name - der die Herkunft im Zusammenhang mit bestimmten Produkten angibt - existiert).
Artikel 49 Herkunftsangabe für Dienstleistungen
Gemäss Artikel 49 Absatz 1 E-MSchG ist der Gebrauch einer Herkunftsangabe dann zutreffend, wenn eines der beiden aufgeführten Kriterien erfüllt ist. Ein Unternehmen „ABC Swiss Consulting“ kann beispielsweise die Bezeichnung „Swiss“ im Zusammenhang mit seinen Dienstleistungen verwenden, wenn sein Geschäftssitz in Zürich ist. Ebenso kann die Fluggesellschaft Swiss International Air Lines AG, welche eine Tochter der Muttergesellschaft Lufthansa (mit Sitz in Deutschland) ist, die Bezeichnung „Swiss“ im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen weiterhin verwenden, sofern sich ihr Geschäftssitz in Basel befindet. Buchstabe a übernimmt den heutigen Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a MSchG und dehnt die Bestimmung auf den Fall von Tochtergesellschaften aus, die ihren Sitz ausserhalb des Herkunftslandes haben. Eine Schweizer Tochter der Deutschen Bank darf demnach die Angabe „deutsch“ im Zusammenhang mit ihren Dienstleistungen führen. Die Ausdehnung auf die Tochtergesellschaften ist auch im Hinblick auf eine bessere Haltung gegenüber dem Ausland notwendig. Mangels einer solchen Regelung wäre es kaum zu rechtfertigen, dass eine Tochter der Credit Suisse Group in den USA den Begriff „Suisse“ im Zusammenhang mit ihren Finanzdienstleistungen führen darf, obwohl die Muttergesellschaft – und nicht die Tochtergesellschaft – ihren Sitz in der Schweiz hat und eine solche Verwendung der Bezeichnung „Suisse“ nach Schweizer Recht unzulässig wäre. Der heutige Buchstabe b soll aufgehoben werden. Der Kriterium der Staatsangehörigkeit der Personen, welche die tatsächliche Kontrolle über die Geschäftspolitik und Geschäftsführung ausüben, wie es im heutigen Artikel 49 festgelegt ist, kann zu unbefriedigenden Situationen führen: So könnte gemäss dem heute gültigen Gesetz eine Person schweizerischer Staatsangehörigkeit, die nie in der Schweiz gelebt hat, heute in den USA eine „Swiss School“ gründen, nur weil sie einen Schweizer Pass besitzt. Zwar untersteht dieses Beispiel aufgrund des Territorialitätsprinzips nicht dem Schweizer, sondern dem amerikanischen Recht. Im Hinblick auf eine transparente Haltung gegenüber dem Ausland ist es jedoch unbefriedigend, dass eine solche Situation nach Schweizer Recht zulässig wäre. Der heutige Buchstabe c bleibt unverändert und ersetzt den aufgehobenen Buchstaben b.
Der heutige Artikel 49 Absatz 2 MSchG erfährt nur eine formelle Änderung (vgl. Art. 49 Abs. 2 E-MSchG).
Artikel 49 Absatz 3 E-MSchG wird auf die vorhergehenden Absätze abgestimmt. Erfüllt der Dienstleistungserbringer keine der Voraussetzungen von Artikel 49 Absatz 1 E-MSchG, so kann er gemäss dieser Bestimmung nachweisen, dass die Herkunftsangabe seiner Dienstleistung nach dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise rechtmässig verwendet wird (vgl. Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG).