Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 51a Beweislastumkehr (neu)

Der Revisionsentwurf definiert die Kriterien zur Bestimmung der schweizerischen Herkunft von Waren genauer und verweist für ausländische Herkunftsangaben auf die Definition im Ursprungsland (vgl. Erläuterungen zu Artikel 48 E-MSchG), wodurch mehr Klarheit geschaffen wird in Bezug darauf, wann der Gebrauch einer Herkunftsangabe unzutreffend und somit unzulässig ist (Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a MSchG). In einem zivilrechtlichen Verfahren obliegt es dem Kläger zu beweisen, dass der Gebrauch durch den Beklagten unzutreffend ist (allgemeine Regel von Artikel 8 ZGB). Oft ist es jedoch schwierig, wenn nicht gar unmöglich zu beweisen, dass der Beklagte die Kriterien von Artikel 48 E-MSchG nicht erfüllt, da nur der Produzent selber Kenntnis über die Einzelheiten der Herstellung des Produkts hat. Das ist umso mehr der Fall für ausländische Herkunftsangaben, weil diese durch die entsprechende ausländische Gesetzgebung geregelt sind. Artikel 51a E-MSchG soll den Schutz der Herkunftsangaben verstärken und trägt deshalb dieser verfahrensrechtlichen Schwierigkeit Rechnung. Der Richter kann den Beklagten verpflichten, Unterlagen einzureichen welche es erlauben, die Richtigkeit der geografischen Angabe zu beurteilen. Bringt der Beklagte die erforderlichen Unterlagen nicht bei, muss der Gebrauch vom Richter als unzutreffend qualifiziert werden. Die Einführung dieser Bestimmung ist notwendig, da die Beweislastumkehr gemäss Artikel 13a UWG nur im Zusammenhang mit Werbung und nicht für Streitigkeiten über Herkunftsangaben gilt, welche keinen Bezug zur Werbung aufweisen. Der Richter kann die Beweislast nach Massgabe der von den Parteien vorgelegten Indizien umkehren. Besteht kein Hinweis darauf, dass der Gebrauch der Herkunftsangabe unzulässig ist, darf der Richter die Beweislast nicht umkehren.

Die Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses muss immer gewährleistet sein, auch im Falle der Anwendung von Artikel 51a E-MSchG. Die Einführung einer spezifischen Verfahrensregel erübrigt sich, da eine solche Regel schon in den Entwürfen der Schweizerischen Strafprozessordnung62 (Artikel 100 Absatz 1) und der Schweizerischen Zivilprozessordnung63 (Artikel 153) vorgesehen ist.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3

Nach dem Wortlaut des heutigen Artikels 64 MSchG werden Widerhandlungen, die gewerbsmässig begangen werden, von Amtes wegen verfolgt. Das Institut kann demnach gegen diese Art von Widerhandlungen Strafanzeige einreichen. Bei anderen Widerhandlungen kann der Verletzte (zum Beispiel ein Produzent aus der Gegend der strittigen Herkunftsangabe) Strafanzeige einreichen. Es ist in erster Linie Sache des Verletzten, die strafrechtlichen Massnahmen zu ergreifen, um die Herkunftsangaben zu verteidigen. Zur Verstärkung des Schutzes der Herkunftsangaben erhält das Institut aufgrund von Artikel 64 Absatz 3 E-MSchG für sämtliche Widerhandlungen die Kompetenz, Strafantrag einzureichen, und es werden ihm im Strafverfahren die vollen Parteirechte eingeräumt. Aus Verhältnismässigkeitsgründen ist das Institut nicht verpflichtet, in allen Fällen tätig zu werden, von denen es Kenntnis erhält, sondern erhält die Möglichkeit dazu. Im Falle von leichten Verletzungen wird es sich auf die Einreichung eines Strafantrags beschränken. Sofern es das Interesse

62 BBl 2006, 1389

63 BBl 2006, 7413