Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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der Eidgenossenschaft erfordert, insbesondere bei schweren Verletzungen, wird es im Rahmen des Verfahrens wenn nötig als Partei auftreten. Die in Artikel 64 Absatz 3 E-MSchG vorgesehene Kompetenz des Instituts, Strafanzeige zu erstatten, ist ohne Einfluss auf das Einschreiten durch das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) im Sinne von Artikel 10 UWG64. Diese Bestimmung ist auf unlauteres Wettbewerbsverhalten ausgerichtet, welches den guten Ruf der Schweiz im Ausland beeinträchtigen kann.
Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c E-MSchG wird revidiert, um der Änderung von Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe c MSchG Rechnung zu tragen.
2.1.3 Register für geografische Angaben
Artikel 50a Register für geografische Angaben (neu)
Artikel 50a E-MSchG übernimmt weitgehend den Inhalt von Artikel 16 LwG, auf dessen Grundlage ein Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben für Landwirtschaftsprodukte und verarbeitete Landwirtschaftsprodukte geschaffen worden ist. Der Bundesrat hat die Erfahrungen aus der Anwendung von Artikel 16 LwG bei der Ausgestaltung von Artikel 50a E-MSchG berücksichtigt.
Artikel 50a Absatz 1 E-MSchG verpflichtet den Bundesrat, für Waren ein Register für geografische Angaben zu schaffen. Darin nicht enthalten sind Landwirtschaftsprodukte, verarbeitete Landwirtschaftsprodukte, Weine sowie waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Die geografischen Angaben dienen zur Kennzeichnung eines Produktes als aus einem bestimmten Land, einer Gegend oder einem Ort dieses Landes kommend, falls die Qualität, der Ruf oder ein anderes bestimmtes Merkmal im Wesentlichen diesem geografischen Ursprung zuzuschreiben sind (Artikel 22.1 TRIPS-Abkommen). Das Register wird also für die qualifizierten Herkunftsangaben geschaffen und nicht für alle Herkunftsangaben im Sinne von Artikel 47 MSchG. Es umfasst nicht nur die schweizerischen geografischen Angaben, sondern auch die ausländischen (Artikel 3 TRIPS-Abkommen und Artikel 2 PVÜ zur Inländerbehandlung). Eine französische Gruppierung kann demnach ein Gesuch um Eintragung einer französischen geografischen Angabe (zum Beispiel „Paris“ für ein Parfum) stellen. Das Register auf der Grundlage von Artikel 50a E-MSchG gilt für alle Warenkategorien mit Ausnahme der Landwirtschaftsprodukte und der verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte, der Weine sowie der waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Die Wichtigkeit eines solchen Registers wurde in der Schweiz in erster Linie für die Landwirtschaftsprodukte und die verarbeiteten Landwirtschaftsprodukte anerkannt. Deshalb wurde 1997 auf der Grundlage von Artikel 14 und 16 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft65 ein Register für die Ursprungsbezeichnungen und die geografischen Angaben geschaffen. Seither wurden rund zwanzig AOC und IGP registriert, wie zum Beispiel der Gruyère (AOC) oder das Bündnerfleisch (IGP). Diese branchenspezifische Regelung wurde unter Berücksichtigung von Zielen der Landwirtschaftspolitik und aus Gründen der Kompatibilität mit dem Gemeinschaftsrecht66 ausgearbeitet. Ziel des Bundesrates ist nämlich im Agrar- und Lebensmittelbereich
64 SR 241
65 SR 910.1
66 Verordnung 2081/1994 ersetzt durch die Verordnung 510/2006