Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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die gegenseitige Anerkennung der AOC und der IGP in der EU und der Schweiz, so wie sie für die Weine und Spirituosen bereits besteht. Gegenwärtig sind Verhandlungen dazu im Gange, was die Notwendigkeit einer Abstimmung des Schweizer Rechts mit dem Gemeinschaftsrecht für die AOC und die IGP im Agrar- und Lebensmittelbereich deutlich macht. Die Weine ihrerseits sind von den Kantonen auf Grundlage von Artikel 63 LwG durch kantonale Listen geschützt (die Kompetenz liegt also bei den Kantonen). Die waldwirtschaftlichen Erzeugnisse und ihre Verarbeitungsprodukte schliesslich werden in Zukunft durch Artikel 41a des revidierten Bundesgesetzes über den Wald67 geschützt. Der Bundesrat hat am 28. März 2007 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Wald und zur Volksinitiative „Rettet den Schweizer Wald“ zuhanden des Parlamentes verabschiedet68. Im Entwurf zur Änderung des Waldgesetzes wird u.a. in einem neuen Artikel 41a (Kennzeichnung) die Voraussetzung geschaffen, dass für waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte (Holz und Holzprodukte) eine geschützte Herkunftsbezeichnung, wie die Bezeichnung „Appellation d’Origine Contrôlée“ (AOC), verwendet werden kann. Deshalb finden die Bestimmungen betreffend die AOC- und IGP-Bezeichnungen im Sinne von Art. 16 LwG ebenfalls Anwendung auf die waldwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte. Damit die Kohärenz des Schutzsystems in der Schweiz gewährleistet und die Errungenschaften des Agrar- und Lebensmittelbereichs bewahrt werden können, ist eine Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Bundes- und Kantonsbehörden notwendig.

Artikel 50a Absatz 2 E-MSchG umreisst in groben Zügen den Inhalt der vom Bundesrat auszuarbeitenden Vollzugsverordnung. Diese legt einerseits die Eintragungsberechtigung (Buchstabe a) fest. Insbesondere müssen das Eintragungsgesuch für die Angabe von einer Gruppierung gestellt und der Nachweis deren Repräsentativität erbracht werden. Die Gruppierung muss ausserdem ein Pflichtenheft einreichen (Buchstabe b), welches insbesondere den Namen des Erzeugnisses und die geografische Angabe, die Beschreibung des Produkts und der Herstellungsmethode, das geografische Gebiet und die Kontrolle beinhaltet. Das Pflichtenheft muss schliesslich auch Informationen zum Zusammenhang zwischen Qualität, Eigenschaften und Ruf einerseits und der geografischen Herkunft andererseits enthalten. Die Voraussetzungen hinsichtlich dieser Informationen werden vom Bundesrat geregelt werden müssen. Diese Regelung wird auch Bestimmungen zum Registrierungs- und Einspracheverfahren enthalten (Buchstabe c). Das Gesuch um Registrierung muss beim Institut eingereicht werden und den Namen der Gesuch stellenden Gruppierung, die geografische Angabe sowie das Pflichtenheft beinhalten. Im Rahmen des Verfahrens werden die kantonalen Behörden und die Bundesbehörden konsultiert. Der Bundesrat wird die Möglichkeit prüfen, eine Kommission für geografische Angaben (externe Expertise) zu bilden. Eine solche Kommission könnte vor allem im Zusammenhang mit den ausländischen Herkunftsangaben von Nutzen sein. Das Gesuch wird im SHAB oder in einem anderen vom Institut bestimmten Publikationsorgan veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung des Gesuchs um Registrierung beginnt die Frist zur Einreichung der Einsprache zu laufen. Einsprache kann erhoben werden, wenn die hinterlegte Bezeichnung nicht der Definition der geografischen Angabe entspricht, wenn die Gesuch stellende Gruppierung nicht repräsentativ ist, wenn es sich

67 Bundesgesetz über den Wald, WaG (SR 921.0).

68 BBl 2007 3829.