Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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bei der hinterlegten Bezeichnung um eine Gattungsbezeichnung handelt und wenn die beantragte Registrierung eine ganz oder teilweise homonyme Bezeichnung oder eine Marke verletzen kann und eine Verwechslungsgefahr mit der geografischen Angabe besteht. Des Weiteren ist das öffentliche Interesse zu wahren. Die Regelung muss ein Kontrollsystem vorsehen, das sicherstellt, dass die Waren, auf denen die geografische Angabe angebracht wird, die Bedingungen des Pflichtenhefts erfüllen (Buchstabe d). Die Registrierung einer geografischen Angabe gemäss Artikel 50a E-MSchG ist kein Hinderungsgrund für die Gesuch stellende Gruppierung, dem Bundesrat ein Gesuch gemäss Artikel 50 MSchG vorzulegen; dasselbe gilt auch umgekehrt. Die Voraussetzungen für den Gebrauch der geografischen Angabe im Pflichtenheft und in der Verordnung des Bundesrates müssen identisch sein.
Aufgrund von Artikel 50a Absatz 3 E-MSchG ist das Institut berechtigt, Gebühren zu erheben. Das Institut ist eine selbstständige öffentlichrechtliche Anstalt des Bundes und führt seine Geschäfte unabhängig vom Bundeshaushalt. Aus diesem Grund ist es für das Institut unumgänglich, für die Registrierung einer geografischen Angabe sowie für die Verwaltung des Registers Gebühren zu erheben (vgl. auch die bestehende Rechtsgrundlage, Artikel 13 Absatz 1 IGEG).
Artikel 50a Absatz 4 E-MSchG entspricht dem heutigen Artikel 16 Absatz 3 LwG und Artikel 50a Absatz 5 E-MSchG entspricht dem heutigen Artikel 16 Absatz 4 LwG.
Artikel 50a Absatz 6 E-MSchG entspricht im Wesentlichen Artikel 16 Absatz 6 LwG und übernimmt wie dieser auch den Inhalt von Artikel 24 Absatz 5 des TRIPS-Abkommens. Der Grundsatz ist Folgender: Wer eine eingetragene Herkunftsangabe für gleiche oder vergleichbare Waren verwendet, muss das Pflichtenheft nach Artikel 50a Absatz 2 E-MSchG erfüllen. Die Bestimmung bezieht sich auf gleiche Waren sowie auf Waren, die aufgrund ihres Namens, ihrer Art, ihrer Form oder ihrer Aufmachung mit den Originalprodukten verwechselt werden können und bei denen die durchschnittliche Konsumentin oder der durchschnittliche Konsument annehmen könnte, dass sie aus dem dafür bekannten Ort kommen und gegebenenfalls über die entsprechenden im Pflichtenheft definierten Qualitäten oder Eigenschaften verfügen. Der Begriff „vergleichbare Ware“ muss folglich sehr eng ausgelegt werden. Die Anwendung von Artikel 16 Absatz 6 LwG ermöglicht ein konkretes Beispiel: Der Inhaber einer Marke, die das Wort „Gruyère“ für Milch enthält, muss sich nicht ans Pflichtenheft halten, denn „Gruyère“ ist eine registrierte Ursprungsbezeichnung für Käse. Eine breiter gefasste Definition des Begriffs „vergleichbare Ware“ würde die Produzenten oder Hersteller anderer in der betreffenden Region hergestellter Produkte benachteiligen, da sie dadurch daran gehindert würden, eine zutreffende Herkunftsangabe zu verwenden. Ist ein Ort für die Herstellung bestimmter Produkte bekannt, muss der Schutz der geografischen Angaben dahingehen, die Verwendung dieses Ortsnamens für gleiche oder vergleichbare Waren zu bekämpfen, die nicht aus diesem Ort stammen oder die nicht über die Eigenschaften oder Qualitäten verfügen, die im Pflichtenheft stehen (auch wenn sie tatsächlich aus diesem Ort kommen). Es darf nicht sein, dass die Verwendung dieses Ortsnamens für andere Produkte eingeschränkt wird, die tatsächlich aus diesem Ort kommen. Der in diesem Artikel gewählte Begriff „vergleichbare Ware“ (produit comparable ) hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „gleichartige Ware“ (produit similaire) von Artikel 16 Absatz 6 LwG, wurde jedoch so gewählt, um jede Verwechslung mit dem weiter gefassten Begriff „gleichartige Ware“ (produit similaire) von Artikel 3 MSchG zu