Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten
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vermeiden69. Aus Gründen der Übereinstimmung mit Artikel 24 Kapitel 5 TRIPS-Abkommen gibt es eine Ausnahme zu Artikel 50a Absatz 6 E-MSchG, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
– Eine Marke, die mit einer ins Register eingetragenen Herkunftsangabe identisch oder ähnlich ist, muss gutgläubig eingetragen worden oder durch gutgläubige Benutzung erworben worden sein: Die Bestimmung betrifft folglich die identischen Marken und die Marken, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit der registrierten geografischen Angabe besteht. Das Kriterium der Gutgläubigkeit nimmt Bezug auf die Bekanntheit der geografischen Angabe, die nicht erst nach ihrer Hinterlegung oder ihrer Registrierung besteht70. Sobald der Hinterleger um das Existieren der geografischen Angabe weiss, ist er nicht mehr gutgläubig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hinterleger davon Kenntnis hat, dass die geografische Angabe von den Produzenten des betreffenden Ortes oder von den Händlern verwendet wird, um die Herkunft des Produkts zu bezeichnen. Dies trifft natürlich auch zu, wenn der Hinterleger davon Kenntnis hat, dass die geografische Angabe im Herkunftsland oder in einem Drittland hinterlegt wurde. Der Hinweis auf die Marken, an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden, bezieht sich auf die notorisch bekannten Marken, die unabhängig von einer Eintragung geschützt sind (siehe Artikel 3 MSchG).
– Die gutgläubige Eintragung der Marke oder ihr gutgläubiger Erwerb muss vor dem 1. Januar 1996 oder bevor der Name der eingetragenen geografischen Herkunftsangabe im Ursprungsland geschützt worden ist stattgefunden haben. Der Beginn des Schutzes der geografischen Angabe ist nicht an ein bestimmtes Ereignis gebunden. In einem Streitfall über den Gebrauch einer geografischen Angabe obliegt es der Gesuch stellenden Gruppierung nachzuweisen, seit wann diese durch die Artikel 47 ff. MSchG geschützt ist. Sie kann dies zum Beispiel tun, indem sie verschiedene Dokumente (Werbung, Rechnungen usw.) vorlegt, welche beweisen, dass die Angabe seit einer bestimmten Periode existiert. Sie kann auch andere Tatsachen vorbringen (Werbung, Rechnungen usw.), die darauf hinweisen, dass der Markeninhaber von der Verwendung der geografischen Angabe gewusst haben muss.
– die Marke darf nicht nichtig oder verfallen sein.
Die Absätze 7 und 8 von Artikel 50a E-MSchG betreffen das Eintragungsverfahren einer Marke für jene Fälle, in denen die Befugnisse des IGE zur Überprüfung beschränkt sind.
Gemäss Artikel 50a Absatz 6 E-MSchG muss, wer eine eingetragene Herkunftsangabe für gleiche oder vergleichbare Waren verwendet, das Pflichtenheft nach Artikel
69 Siehe Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12), der auf Artikel 13 derselben Verordnung verweist.
70 Vgl. Kapitel 1.1 wo darauf hingewiesen wird, dass der Schutz der Herkunftsangaben, d.h. auch der geografischen Angaben, unabhängig von jeder Registrierung oder von einem Schutztitel ist.