Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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50a Absatz 2 Buchstabe b E-MSchG erfüllen. Aus diesem Grund sieht Artikel 50a Absatz 7 E-MSchG Folgendes vor: Wird eine Marke, die eine zur Eintragung angemeldete identische oder ähnliche geografische Angabe enthält, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der geografischen Angabe sistiert. Die in Frage stehende Marke muss eine identische oder ähnliche geografische Angabe wie die hinterlegte geografische Angabe enthalten und sich auf identische oder vergleichbare Produkte stützen (vgl. Erläuterungen zu Artikel 50a Absatz 6 E-MSchG). Ist der Entscheid über das Eintragungsgesuch der geografischen Angabe rechtskräftig, wird die Sistierung aufgehoben und die Marke kann mit einer entsprechenden Einschränkung eingetragen werden (siehe unten).

Gemäss Artikel 50a Absatz 8 E-MSchG kann die Marke nach der Registrierung der Herkunftsangabe nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden, wobei diese auf die im Pflichtenheft definierte geografische Herkunft eingeschränkt werden müssen. Ein konkretes Beispiel dazu auf der Grundlage der parallelen Bestimmung von Artikel 16 LwG: Eine Marke, welche die Bezeichnung „Gruyère“ enthält, kann nur eingetragen werden, wenn der Inhaber sich damit einverstanden erklärt, dass im Register erwähnt wird, seine Marke werde für Käse eingetragen, der von der AOC „Gruyère“ profitiert. Der Schutz der Herkunftsangaben ist unabhängig von ihrer Registrierung. Die Einschränkung betrifft nicht nur Marken, die registrierte geografische Angaben enthalten, sondern alle Herkunftsangaben (Artikel 47 MSchG). Dies wurde zum letzten Mal durch das Bundesgerichtsurteil im Fall „Colorado“71 bestätigt. Bei den einfachen Herkunftsangaben entspricht die Einschränkung dem Herkunftsland. Bei den qualifizierten Herkunftsangaben entspricht die Einschränkung dem im Zeichen erwähnten Ort. Wie bereits dargelegt, bezieht sich die Einschränkung einer registrierten geografischen Angabe nicht nur auf die geografische Herkunft, sondern auch auf die geografische Angabe, wie sie im Pflichtenheft72 definiert ist.

Artikel 50a Absatz 9 E-MSchG entspricht dem heutigen Artikel 16 Absatz 7 LwG.

2.1.4 Weitere Revisionspunkte

Artikel 9 Absatz 1

Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat gemäss Artikel 9 Absatz 1 MSchG bei der Hinterlegung eine Prioritätserklärung abzugeben und einen Prioritätsbeleg einzureichen. Die Verpflichtung des Inhabers, einen Prioritätsbeleg einzureichen, rechtfertigt sich nicht. Einerseits verstärkt sie die Gültigkeitsvermutung des Prioritätsrechts nur sehr relativ. Sie gewährleistet insbesondere nicht, dass der Inhaber sein Prioritätsrecht tatsächlich aus der Ersthinterlegung im Ausland herleitet (wie von der PVÜ gefordert), und nicht aus einer späteren, ebenfalls im Ausland getätigten Hinterlegung. Andererseits stellt sie für den Inhaber ein zusätzliches administratives Erschwernis beim Markeneintra-

71 BGE 132 III 770 ff ; siehe auch BG, sic! 2006, S. 677 „Fischmanufaktur Deutsche See“.

72 Art. 50a Abs. 8 E-MSchG entspricht der Markeneintragungspraxis des IGE