Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/28: Swissness: Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben, Bundesgesetz zum Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen · 96 Seiten

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gungsverfahren dar. Dem Institut, das den Eingang des Prioritätsbelegs prüft, auferlegt diese Verpflichtung zudem eine zusätzliche Arbeitslast.

Die Verpflichtung zur Einreichung des Prioritätsbelegs wird folglich aufgehoben. Für unklare Fälle behält sich das Institut jedoch de Möglichkeit vor, die Abgabe des Prioritätsbelegs zu verlangen.

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 10 Absatz 3 MSchG schreibt vor, dass der Verlängerungsantrag der Markeneintragung innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim Institut einzureichen ist. Diese Möglichkeit des Inhabers kann sich als problematisch erweisen, wenn die Höhe der Gebühr für die Erneuerung in der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 1997 geändert wird und die Änderung der Gebührenhöhe veröffentlicht wird, nachdem der Inhaber die Gebühr für die Erneuerung bezahlt hat (zum Beispiel elf Monate vor Ablauf des Schutzes). Je nachdem, ob die Gebühr erhöht oder gesenkt würde, müsste der Inhaber demnach nachzahlen oder einen Teil des bezahlten Betrags zurückerhalten.

Um diese praktischen Schwierigkeiten zu vermeiden, sieht Artikel 10 Absatz 3 E-MSchG vor, dass der Verlängerungsantrag innerhalb der letzten zwei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden muss.

Artikel 17a Absatz 1

Gemäss Artikel 17a Absatz 1 MSchG kann der Markeninhaber jederzeit schriftlich die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen. Die gesetzliche Voraussetzung des schriftlichen Vorgehens schränkt den Handlungsspielraum des Instituts über die Massen ein, da dieses ein per E-Mail gestelltes Gesuch nicht annehmen kann. Diese Anforderung muss im Hinblick auf die Zukunft aufgehoben werden. Artikel 6 Absatz 3 MSchV enthält bereits eine angemessenere Regelung, die es dem Institut ermöglicht, die Unterschriftspflicht – und damit die Schriftform – aufzuheben, wenn es dies für sachgerecht erachtet.

Artikel 54 Mitteilung von verfahrensleitenden Anordnungen und rechtskräfti-

gen Urteilen

Gemäss der im revidierten Patentgesetz (biotechnologische Erfindungen)73 enthaltenen Version von Artikel 54 MSchG sind die Gerichte verpflichtet, dem Institut rechtskräftige Urteile in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zuzustellen. Neben den rechtskräftigen Urteilen sollen dem Institut auch verfahrensleitende Beschlüsse und Verfügungen zur Kenntnis gebracht werden. Dabei geht es insbesondere darum sicherzustellen, dass das Institut als Kompetenzzentrum des Bundes für Immaterialgüterrechtsfragen von den kantonalen Behörden Informationen zum aktuellen Stand eines Verfahrens erhält. Ziel von Artikel 54 E-MSchG ist es, die kantonalen Behörden zu verpflichten, solche Informationen in den Fällen systematisch weiterzuleiten, welche die „Swissness“ betreffen (Verfahren in Bezug auf die Bezeichnung

73 BBl 2007, 4593 ff