Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

leisten qualitativ hoch stehende Arbeit, die öffentlich nie in Frage gestellt und auch vom Parlament anerkannt wurde. Die REKO EVD (bis Ende 2006) und das Bundesverwaltungsgericht (seit Anfang 2007) bestätigen die Praxis der Zulassungskommission. Das ursprüngliche politische Ziel, mit diesem Verfahren die Zahl der Zivildienstleistenden eher klein zu halten, wurde erreicht.

Betreffend das bisherige Zulassungsverfahren hat die Vollzugsstelle für den Zivildienst bei den gesuchstellenden Personen eine Befragung durchgeführt. Die Ergebnisse lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die gesuchstellenden Personen beurteilen die Behandlung ihrer Zulassungsgesuche generell als fair und effizient, insbesondere wenn sie das Zulassungsgesuch im Zusammenhang mit ihrer Rekrutierung eingereicht haben. Viele gesuchstellende Personen erachten das Zulassungsverfahren und insbesondere die persönliche Anhörung aber als überflüssig und die an sie gestellten Anforderungen als zu hoch. Sie sprechen sich für eine Tatbeweislösung oder für die freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst aus.

Das geltende Verfahren erlaubt nicht die „Prüfung des Gewissens“ und erhebt auch nicht diesen Anspruch: Es prüft lediglich, ob die gesuchstellende Person einen Gewissenskonflikt glaubhaft machen konnte. In anderen Worten: Das Verfahren nimmt in Kauf, dass gesuchstellende Personen mit einem Gewissenskonflikt abgewiesen werden, wenn es ihnen nicht gelingt, diesen glaubhaft darzulegen, und umgekehrt, dass gesuchstellende Personen zugelassen werden, die einen Gewissenskonflikt glaubhaft machten, obwohl sie gar keinen haben. Dieser „Mangel“ liegt in der Natur der Sache.

Das Verfahren generiert einen grossen Aufwand. Die Zusammenarbeit von Vollzugsstelle (Bundesangestellte) und Zulassungskommission (Miliz) ist anspruchsvoll und aufwendig. Gleichzeitig hat dieses Verfahren aber nur eine beschränkte Selektionswirkung.

Die tiefe Ablehnungsquote spiegelt die Tatsache, dass die allermeisten gesuchstellenden Personen „gute Gründe“ haben, d.h. nicht aus Egoismus oder Bequemlichkeit, sondern aus moralischer Überzeugung keinen Militärdienst leisten können, und dass sie sich gut auf die Zulassung zum Zivildienst vorbereiten. Die relativ tiefe Zahl an Gesuchen im Vergleich zur hohen Zahl militärdienstuntauglich erklärter Wehrpflichtiger lässt den Schluss zu, dass die Hürden der Zulassung zum Zivildienst eher zu hoch als zu niedrig sind. Der Zivildienst ist keine Notlösung (mehr), um einer militärgerichtlichen Bestrafung zu entgehen, sondern die bewusste Wahl engagierter und gut informierter Wehrpflichtiger. Im Vergleich mit Militärdienstleistung, Schutzdienstleistung und Ausmusterung ist der Zivildienst die am wenigsten attraktive Option: Er dauert 1,5 Mal so lang wie der Militärdienst, ist gekennzeichnet durch das Fehlen der Möglichkeit, sich aus gesundheitlichen Gründen ausmustern zu lassen, durch eine strenge Praxis betreffend Dienstverschiebungen sowie durch den Zwang, wirklich alle Zivildiensttage bis zur Erreichung der Altersgrenze zu leisten.

3.1.2 Vor- und Nachteile

Vorteile:

Die Tatsache, dass alle gesuchstellenden Personen ein schriftliches Gesuch einreichen müssen und angehört werden, gewährleistet weitgehend ein faires und gerechtes Verfahren, das im Rahmen des Möglichen die Glaubhaftigkeit des dargelegten Gewissenskonflikts und die Glaubwürdigkeit der gesuchstellenden Person klärt. Mit dem grossen Aufwand für das Verfahren wird der Komplexität und Sensibilität der Aufgabenstellung Rechnung getragen.

Nachteile:

Das Verfahren ist aufwendig und teuer. Insbesondere die Rekrutierung, Schulung und Weiterbildung der Zulassungskommission zieht einen sehr grossen Aufwand nach sich. Gleichzeitig entfaltet es nur eine beschränkte Selektionswirkung, die Zahl der Abweisungen ist im Verhältnis zum Aufwand sehr gering.

Das ethische Konzept und dessen Anwendung im Gespräch mit der gesuchstellenden Person sowie im Entscheidungsprozess sind ausserordentlich anspruchsvoll. Nicht immer kann es gelingen, der gesuchstellenden Person gerecht zu werden. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie schriftlich und mündlich höchst persönliche Gedanken und Empfindungen darlegt und mithin in der Lage ist, eine erhebliche intellektuelle und kommunikative Leistung zu erbringen. Das Verfahren birgt in sich das Risiko der Überforderung aller Beteiligten.

7/41 Q:\ZIVI_A_BUND\23--RevZDG\233--RevZDG-05-07\AntragBR_2007Mai\Erläuterungen_070627_d_wer.doc