Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2007/31: Revision des Zivildienstgesetzes und des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe · 41 Seiten
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Auswirkungen eines längerfristig allenfalls erforderlichen Ausbaus des Stellenbestandes im Bereich Einsätze.
Die Revision von Artikel 26 ZDG (Aufhebung der Pflicht des Bundes, den Kantonen Fürsorgeleistungen zurückzuerstatten, welche an zivildienstleistende Personen bezahlt wurden) entlastet den Bund minimal. Die Entlastung wird ausgeglichen durch den neuen Artikel 29 Absatz 4 ZDG (Übernahme der Geldleistungen durch den Bund, wenn ein Einsatzbetrieb zahlungsunfähig geworden ist). Per Saldo sind höchstens sehr geringfügige Mehrausgaben zulasten des Bundes zu erwarten, welche die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Rahmen ihres Globalbudgets übernimmt.
Die vorgesehene Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen im Einsatz (Art. 40a ZDG) verursacht Mehrausgaben. Deren Umfang lässt sich über ein entsprechendes Zuteilungskonzept einfach steuern. Die Mehrausgaben werden durch die Vollzugsstelle für den Zivildienst im Rahmen ihres Globalbudgets kompensiert.
10.2 Auswirkungen der Revision des WPEG
Aufgrund grober Schätzungen ist ein Mehrertrag von rund 12 Millionen Franken zu erwarten. Davon entfallen 80% auf den Bund und 20% als Bezugsprovision auf die Kantone.
11 Volkswirtschaftliche Auswirkungen
Wer Zivildienst leistet, ist infolge des Faktors 1,5 (bzw. eventuell des Faktors 1,8) länger von seinem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz abwesend als der Soldat, der Militärdienst leistet, und belastet damit die Volkswirtschaft und auch den Fonds der Erwerbsersatzordnung zusätzlich. Diese Zusatzbelastung nimmt zu, wenn die Umgestaltung des Zugangs zum Zivildienst dazu führt, dass künftig mehr Personen Zivildienst leisten werden oder dass die einzelnen Zivildienstpflichtigen einen längeren Dienst leisten müssen. Im letzten Fall werden diese Zusatzbelastungen insbesondere den einzelnen Arbeitgebern der betroffenen zivildienstpflichtigen Personen aufgebürdet.
Die Erwerbsersatzordnung hat im Jahre 2006 für 314'323 geleistete Zivildiensttage rund 30 Mio. Franken aufgewendet. Die Tatbeweislösung hätte für die Erwerbsersatzordnung Mehrausgaben von 8 Mio. Franken, jene der Verfahrensvereinfachung solche von 1 Mio. Franken zur Folge.
Anderseits sind die Vollzugsregeln 2004 gelockert worden. Bei der Festlegung der einzelnen Zivildiensteinsätze kann auf die Bedürfnisse der Arbeitgeber und der beruflichen Ausbildung der zivildienstpflichtigen Personen weitgehend Rücksicht genommen werden. So muss der erste Zivildiensteinsatz nicht mehr ein langer Einsatz sein und das Leisten des Zivildienstes an einem Stück ist nun generell möglich.
Wer Zivildienst leistet, hat zudem die Möglichkeit, andere Berufsfelder und neue gesellschaftliche Umgebungen kennen zu lernen. Auch der Zivildienst erlaubt es daher, persönliche und berufliche Kompetenzen zu erwerben, die beruflich und volkswirtschaftlich Mehrwert schaffen. Zivildienstpflichtige Personen bleiben dem Tätigkeitsbereich und dem Einsatzbetrieb nach ihrem Zivildiensteinsatz oft verbunden und wechseln ihren Beruf oder die Ausbildung. Der Zivildienst wird so zu einem Lernfeld und dient der Klärung beruflicher Interessen und Orientierungen. Er kann einen Beitrag zur Optimierung von Allokationsprozessen auf dem Arbeitsmarkt leisten und auch zu einem wertvollen Instrument der nachhaltigen beruflichen Integration junger Arbeitnehmender werden.
Diese Vorzüge gleichen – wenn man von den Mehrausgaben der Erwerbsersatzordnung absieht - die einleitend genannten Belastungen aus.
12 Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht und dem Europarecht
Das Zivildienstrecht basiert auf der allgemeinen Wehrpflicht. Ein Zivildienst, der Personen offen steht, die aus Gewissensgründen keinen Militärdienst leisten können, gilt im Sinn der hier relevanten internationalen Übereinkommen und ihrer einschlägigen Artikel (Art. 4 und 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention; Art. 18 des UNO-Paktes über die bürgerliche und politischen Rechte sowie die Übereinkommen Nr. 29 und 105 der Internationalen Arbeitsorganisation) nicht als Zwangsarbeit. Die vorgeschlagenen Revisionen von ZDG und WPEG ändern daran nichts. Sie bringen nur Korrekturen betreffend Vollzugsmodalitäten und stellen die Eckwerte der betroffenen Gesetze, die mit den relevanten Übereinkommen kompatibel sind, nicht in Frage. Die beantragten Änderungen liegen vielmehr in der Regelungskompetenz des einzelnen Staates und verstossen nicht gegen internationales Recht.
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