Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/37: Bericht über den Abschluss eines Zusatzabkommens zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen · 14 Seiten

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9. Artikel 9 des Zusatzabkommens betreffend die Einführung der Ziffern X und XI in das

Zusatzprotokoll zum Abkommen – Informationsaustausch

Es sei auf unsere Ausführungen unter Ziffer 7 hiervor betreffend den modifizierten Artikel 28 (Informationsaustausch) verwiesen.

10. Artikel 10 des Zusatzabkommens betreffend die Einführung einer Ziffer XII in das Zu-

satzprotokoll zum Abkommen – Teilbesteuerung der Dividenden, die an Anteilsinhaber mit Ansässigkeit in Frankreich zufliessen (ursprünglich « halbe Bemessungsgrundlage » genannt).

Wie in den einleitenden Erläuterungen dargelegt, war eines der Ziele dieser Revision auch die Beseitigung der ab 1. Januar 2009 vorgesehenen Diskriminierung der in Frankreich ansässigen Anteilsinhaber (natürliche Personen) für ihre aus schweizerischer Quelle fliessenden Dividenden. Diese hätten keinen Anspruch mehr auf Teilbesteuerung der Dividenden gemäss Artikel 158.3.2 CGI gehabt (der betreffende Abschlag beträgt derzeit 40 %). Schweizerischerseits wurde indes im Rahmen der Revisionsverhandlungen mit Nachdruck eine abkommensrechtliche Lösung gefordert, aufgrund deren das Niveau der von der Schweiz gewährten Amtshilfe nunmehr generell als genügend anerkannt wird, so dass sämtliche internrechtlichen Vorschriften Frankreichs über die Gewährung von Milderungsmassnahmen auch dann für Einkünfte schweizerischer Herkunft Anwendung finden, wenn eine solche Milderungsmassnahme in Bezug auf Einkünfte aus ausländischer Quelle die Existenz eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Amtshilfeklausel zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder des Steuerbetruges voraussetzt. Die französische Seite war jedoch der Auffassung, dass die Amtshilfe in Bezug auf Unternehmen zwar als genügend angesehen werden konnte, dass dies jedoch in Bezug auf natürliche Personen nicht der Fall sei. Es sei daher nicht möglich, dem schweizerischen Begehren Folge zu geben. Angesichts der schweizerischen Beharrlichkeit erklärte sich schliesslich die französische Delegation bereit, eine pragmatische, auf die Frage der Teilbesteuerung beschränkte Lösung anzunehmen, allerdings unter Ausschluss bestimmter potenzieller Missbräuche, wenn schweizerische Gesellschaften von in Frankreich ansässigen Personen beherrscht sind. Die vereinbarte Lösung sieht schliesslich die Ergänzung des Zusatzprotokolls zum Abkommen durch Einfügung einer neuen Ziffer XII vor. Diese Bestimmung besagt, dass die in Frankreich ansässigen Anteilsinhaber für ihre aus börsenkotierten schweizerischen Gesellschaften stammenden Dividenden auch nach dem 1. Januar 2009 in den Genuss der Teilbesteuerung gelangen werden, obschon die von der Schweiz zufolge dieser Revision zugestandene Amtshilfe ungenügend sei. Sollte die Anwendung des modifizierten Artikels 28 auf Schwierigkeiten stossen, wird sich die zuständige französische Behörde ab 1. Januar 2011 mit der zuständigen schweizerischen Behörde beraten, um diese Schwierigkeiten gemeinsam zu beseitigen; falls sie sich nicht beseitigen liessen, hätten die französischen Behörden die Kompetenz, die Gewährung der Teilbesteuerung aufheben.